Full text: Modernes Fürstenrecht

356 8 39. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses, 
des zweiten Falles das Fideikommiß der Philippstaler Linien 
des hessischen Fürstenhauses (S. 340). Die Linie besitzt hier 
lediglich in einer Richtung juristische Persönlichkeit. Aus 
diesem Grunde ist sie noch nicht selbst hochadeliges Haus. 
b) Die verhältnismäßige Selbständigkeit kann auch darin 
bestehen, daß die Nebenlinie an anderen Rechten und 
Pflichten in geringerem Maße beteiligt ist. Die Linie besitzt 
vielleicht nur beschränkten Anteil an der Ordnungsgewalt des 
Hauses — z.B. nur in den Angelegenheiten, welche sie selbst 
betreffen — und ist dafür auch der besonderen Familien- 
aufsicht des Hauptes lediglich in gemindertem Maße — z. B. 
bloß der Pflicht, die landesfürstliche Heiratserlaubnis zu er- 
holen — unterworfen. Diese Fälle begegnen praktisch, wenn 
die Nebenlinie eines Hauses sich einem anderen als Neben- 
linie anschliefst, in dieses also als Nebenlinie „aufgenommen“ 
wird (siehe oben $$ 22 und 25). 
c) Die Fälle a und b können auch verbunden vorkommen. 
Eine Linie eines depossedierten Hauses möchte wieder die 
Staatsprivilegien eines regierenden gewinnen. Ihre Mitglieder 
schließen daher einen Mitgliedschaftsaufnahmevertrag mit einem 
stammverwandten Herrscherhause ab. Die neue Nebenlinie 
erhält keine Versorgungsansprüche (Apanage, Wittum u. s. w.) 
gegenüber dem Fideikommisse des sie aufnehmenden Herrscher- 
hauses und keine Sukzessionsfähigkeit in ıhm, auch nur in 
dem sie betreffenden Angelegenheiten einen Anteil an der 
Hausautonomie; dafür tritt sie aber auch nur in beschränktem 
Umfange ın den engeren Verband der unter der landesfürst- 
lichen Familiengewalt stehenden Hausmitglieder ein. 
2. Vollkommene Selbständigkeit der Nebenlinie liegt vor, 
wenn die Nebenlinie selbst ein hochadeliges Haus, ein Spezial- 
haus darstellt (vgl. auch Binding S. 17f.). Auch diese Selb- 
ständigkeit zeigt Unterschiede und auch Abstufungen. 
a) Geringer ist diese Selbständigkeit, wenn das als Neben- 
linie in Betracht kommende Spezialhaus ein nichtregierendes 
ist. Z.B. das kurfürstliche Haus Hessen, die Rumpenheimer 
und die Philippstaler Linien, welche ein Spezialhaus des 
hessischen Gesamthauses darstellen, würden in das jüngere 
Spezialhaus dieses Gesamthauses, die großherzoglich hessische
	        
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