356 8 39. Die Gliederung des landesherrlichen Hauses,
des zweiten Falles das Fideikommiß der Philippstaler Linien
des hessischen Fürstenhauses (S. 340). Die Linie besitzt hier
lediglich in einer Richtung juristische Persönlichkeit. Aus
diesem Grunde ist sie noch nicht selbst hochadeliges Haus.
b) Die verhältnismäßige Selbständigkeit kann auch darin
bestehen, daß die Nebenlinie an anderen Rechten und
Pflichten in geringerem Maße beteiligt ist. Die Linie besitzt
vielleicht nur beschränkten Anteil an der Ordnungsgewalt des
Hauses — z.B. nur in den Angelegenheiten, welche sie selbst
betreffen — und ist dafür auch der besonderen Familien-
aufsicht des Hauptes lediglich in gemindertem Maße — z. B.
bloß der Pflicht, die landesfürstliche Heiratserlaubnis zu er-
holen — unterworfen. Diese Fälle begegnen praktisch, wenn
die Nebenlinie eines Hauses sich einem anderen als Neben-
linie anschliefst, in dieses also als Nebenlinie „aufgenommen“
wird (siehe oben $$ 22 und 25).
c) Die Fälle a und b können auch verbunden vorkommen.
Eine Linie eines depossedierten Hauses möchte wieder die
Staatsprivilegien eines regierenden gewinnen. Ihre Mitglieder
schließen daher einen Mitgliedschaftsaufnahmevertrag mit einem
stammverwandten Herrscherhause ab. Die neue Nebenlinie
erhält keine Versorgungsansprüche (Apanage, Wittum u. s. w.)
gegenüber dem Fideikommisse des sie aufnehmenden Herrscher-
hauses und keine Sukzessionsfähigkeit in ıhm, auch nur in
dem sie betreffenden Angelegenheiten einen Anteil an der
Hausautonomie; dafür tritt sie aber auch nur in beschränktem
Umfange ın den engeren Verband der unter der landesfürst-
lichen Familiengewalt stehenden Hausmitglieder ein.
2. Vollkommene Selbständigkeit der Nebenlinie liegt vor,
wenn die Nebenlinie selbst ein hochadeliges Haus, ein Spezial-
haus darstellt (vgl. auch Binding S. 17f.). Auch diese Selb-
ständigkeit zeigt Unterschiede und auch Abstufungen.
a) Geringer ist diese Selbständigkeit, wenn das als Neben-
linie in Betracht kommende Spezialhaus ein nichtregierendes
ist. Z.B. das kurfürstliche Haus Hessen, die Rumpenheimer
und die Philippstaler Linien, welche ein Spezialhaus des
hessischen Gesamthauses darstellen, würden in das jüngere
Spezialhaus dieses Gesamthauses, die großherzoglich hessische