Full text: Modernes Fürstenrecht

360 8 40. Die Hausorgane. 
haus, yy) das „sächsische Fürstenhaus“ (sächs. Verf. $ 6), 
bestehend aus dem Gesamthaus der ernestinischen Linie und 
dem Spezialhaus der albertinischen Linie. Die Bewahrung 
des Hauscharakters trotz Teilung tritt besonders deutlich in 
der Gothaer Linie hervor. Das Domanialvermögen, das in den 
hierzu gehörigen Fürstentümern nicht zu Staatsgut erklärt 
wurde, bildet nicht Eigentum des betreffenden (z. B. meiningen- 
schen) Spezialhauses, sondern des „gothaischen Gesamthauses‘“, 
Vgl. $ 36 TA 1. 
2. a) Eine solche Zerlegung eines Hauses ausschließlich 
in regierende Spezialhäuser nimmt dem als Gesamthaus ver- 
bleibenden Stammhaus als solchem den Charakter eines 
regierenden Hauses. Denn es fehlt dem Chef desselben als 
solchem (dem Chef des Gesamthauses) Landesherrlichkeit, 
Staatsgewalt. 
b) Es ist also keine andere Rechtslage gegeben, als 
wenn das Gesamthaus aus regierenden und nichtregierenden 
Spezialhäusern besteht, wie dermalen das hessische Ge- 
samthaus. Auch das hessische Fürstenhaus als solches erfüllt 
nicht die Merkmale eines regierenden Hauses. Anders das 
lippische Gesamthaus. Hier ist der Chef des Gesamthauses 
zugleich und als solcher Inhaber einer Staatsgewalt. 
2. Die Hausorgane. 
$ 40. 
I. Die Organe des Hauses setzen sich teils aus Angehörigen 
desselben, teils aus Nichtmitgliedern zusammen. Sie sind teils 
mit dem Wesen des Hauses von selbst gegebene, also natür- 
liche, teils freiwillig geschaffene Organe. 
II. Aus Mitgliedern des Hauses gebildete Organe sind 
1. natürliche (notwendige): a) das Kollegium der volljährigen 
geschäftsfähigen Agnaten, b) das Familienhaupt, 2. freiwillige: 
der Familienrat. 
A. 1. Auch bei den regierenden Familien ist oberstes 
Hausorgan nicht, wie G%erke, Deutsches Privatrecht Bd. I 
S. 400 meint, der regierende Herr, sondern die Gesamtheit 
der volljährigen geschäftsfähigen Agnaten, es müßte denn
	        
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