360 8 40. Die Hausorgane.
haus, yy) das „sächsische Fürstenhaus“ (sächs. Verf. $ 6),
bestehend aus dem Gesamthaus der ernestinischen Linie und
dem Spezialhaus der albertinischen Linie. Die Bewahrung
des Hauscharakters trotz Teilung tritt besonders deutlich in
der Gothaer Linie hervor. Das Domanialvermögen, das in den
hierzu gehörigen Fürstentümern nicht zu Staatsgut erklärt
wurde, bildet nicht Eigentum des betreffenden (z. B. meiningen-
schen) Spezialhauses, sondern des „gothaischen Gesamthauses‘“,
Vgl. $ 36 TA 1.
2. a) Eine solche Zerlegung eines Hauses ausschließlich
in regierende Spezialhäuser nimmt dem als Gesamthaus ver-
bleibenden Stammhaus als solchem den Charakter eines
regierenden Hauses. Denn es fehlt dem Chef desselben als
solchem (dem Chef des Gesamthauses) Landesherrlichkeit,
Staatsgewalt.
b) Es ist also keine andere Rechtslage gegeben, als
wenn das Gesamthaus aus regierenden und nichtregierenden
Spezialhäusern besteht, wie dermalen das hessische Ge-
samthaus. Auch das hessische Fürstenhaus als solches erfüllt
nicht die Merkmale eines regierenden Hauses. Anders das
lippische Gesamthaus. Hier ist der Chef des Gesamthauses
zugleich und als solcher Inhaber einer Staatsgewalt.
2. Die Hausorgane.
$ 40.
I. Die Organe des Hauses setzen sich teils aus Angehörigen
desselben, teils aus Nichtmitgliedern zusammen. Sie sind teils
mit dem Wesen des Hauses von selbst gegebene, also natür-
liche, teils freiwillig geschaffene Organe.
II. Aus Mitgliedern des Hauses gebildete Organe sind
1. natürliche (notwendige): a) das Kollegium der volljährigen
geschäftsfähigen Agnaten, b) das Familienhaupt, 2. freiwillige:
der Familienrat.
A. 1. Auch bei den regierenden Familien ist oberstes
Hausorgan nicht, wie G%erke, Deutsches Privatrecht Bd. I
S. 400 meint, der regierende Herr, sondern die Gesamtheit
der volljährigen geschäftsfähigen Agnaten, es müßte denn