364 8 40. Die Hausorgane.
genannt. Als Oberhaupt des Hauses übt nach ihr allein der
Fürst nur eine besondere Aufsicht über die Familienglieder
aus und nirgends rechnet zu dieser Aufsicht die Satzungs-
gewalt. Das macht besonders deutlich das Oldenburger Haus-
gesetz. Hier ist das Oberhaupt in vielfacher Hinsicht an die
Mitwirkung des Familienrates gebunden. Obwohl der letztere
vom Hausgesetze (in Art. 15) als das die Gesamtheit des
großherzoglichen Hauses vertretende Organ bezeichnet wird,
nennt ihn dasselbe doch nicht auch als das Organ, welches
bei der Hausgesetzgebung mitwirkt, sondern als die hierbei
Mitwirkenden erscheinen die einzelnen Agnaten als solche:
Hausgesetz Art. 71: „Änderungen dieses Hausgesetzes können
vom Großherzog nur mit Zustimmung sämtlicher dem Familien-
rat angehöriger Meiglieder des Großherzoglichen Hauses vor-
genommen werden.“ Der Familienrat unmittelbar ist also
kein Organ der Gesetzgebung, sondern, wie das Familienhaupt
grundsätzlich, lediglich ein solches der Exekutive (und Gerichts-
barkeit).
ß) Anderer Meinung über den Anteil des Familienchefs
an der Gesetzgebung ist Gierke. Offensichtlich erblickt er in
dem Familienhaupte den Träger derselben. Denn ohne dies
wäre der Satz unverständlich (Deutsches Privatrecht I 155):
„Heute steht in der hochadeligen Familie dem regierenden
Herrn als Chef des Hauses eine Satzungsgewalt zu.“
b) Ebensowenig bedarf der Betonung, daß die Hausver-
fassung dem Familienhaupte das Autonomierecht teilweise zu
delegieren, den Familienchef also mit einer Hausverordnungs-
gewalt auszustatten vermag. Ein Beispiel hierfür bildet das
Recht des Familienhauptes, „alle für die Erhaltung der Ehe,
Ordnung und Wohlfahrt des Hauses angemessenen Maßregeln
zu treffen.“ Zweifelsohne vermag der Fürst kraft dieser Be-
fugnis, auch allgemeine Verordnungen zu erlassen, so z. B.
die, „daß alle Familienmitglieder, die seiner Hausgewalt unter-
stehen, verpflichtet sind, seine Heiratsbewilligung einzuholen“,
eine Delegation durch Hausgesetz, welche, wie $8 a. E. dar-
gelegt, mittelbar auf staatliche Ermächtigung zurückführt.
Die schon oben S. 357 erwähnte fürstlich löppesche Deklaration
vom 10. Mai 1853 über Konsenserteilung bei Eheschließung