8 40. Die Hausorgane. 365
bietet ein Beispiel solch delegierter Autonomiebefugnis. Sie
ist nach ihrem Eingang erlassen „vermöge des Uns als
regierendem Familien- und Stammeshaupt zustehenden Auto-
nomierechtes“ und bezeichnet sich als eine „in Kraft eines
Hausgesetzes erlassene (fürstliche) Deklaration.“
4. Teilhaber an der Ausübung der Korporationsgewalten
sind nach gemeinem Fürstenrechte lediglich die volhjährigen
geschäftsfähigen Agnalen. Sie stellen die vollberechtigten
Familienmitglieder, die Vollgenossen dar. Es widerspricht der
deutschrechtlichen Anschauung, daß Minderjährige durch ihre
gesetzlichen Vertreter daran teilnehmen. Lediglich dann be-
sitzen letztere durch ihre gesetzlichen Vertreter bezw. eventuell
Spezialvormünder'!) ein Zustimmungsrecht, wenn wohlerworbene
Rechte derselben Veränderung erleiden sollen. Dies ist dann
aber nicht Zustimmung als Korporationsorgan, sondern Ein-
willigung sonderberechtigter Mitgliedschaft.
B. 1. Der Familienrat ist kein notwendigerweise vor-
handenes Organ. Zumeist begegnet er als ein den Fürsten in
Betätigung seiner Familienaufsicht beschränkendes Organ.
2. Besondere Ausbildung hat er in Oldenburg gefunden.
Gebildet in der Hauptsache aus sämtlichen volljährigen,
regierungsfähigen Prinzen (Agnaten) des Herrscherhauses,
besitzt er nach jenem Hausrechte nachstehende Zuständig-
keiten (Art. 19, 20, 15):
a) Mitwirkung bei Versagung von Ehekonsensen, Er-
ledigung von Meinungsdifferenzen über die Erziehung des
minderjährigen Fürsten ; Zustimmung zu Kuratelverhängungen;
Recht einer Einwirkung auf die Bestellung eines Vormundes
für den minderjährigen oder an der Ausübung der Regierung
verhinderten Großherzogs.
b) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Hausmitgliedern
im Wege der Vermittlung.
c) Mitwirkung bei den wichtigsten Akten der Haus-
fideikommißverwaltung.
d) Organ zur Besprechung und Verhandlung gemeinschaft-
licher Angelegenheiten der fürstlichen Familie und zur
Kräftigung des Familiengefühls unter den Mitgliedern.
ı) Wegen der Thronfolge s. $ 50.