Full text: Modernes Fürstenrecht

8 40. Die Hausorgane. 365 
bietet ein Beispiel solch delegierter Autonomiebefugnis. Sie 
ist nach ihrem Eingang erlassen „vermöge des Uns als 
regierendem Familien- und Stammeshaupt zustehenden Auto- 
nomierechtes“ und bezeichnet sich als eine „in Kraft eines 
Hausgesetzes erlassene (fürstliche) Deklaration.“ 
4. Teilhaber an der Ausübung der Korporationsgewalten 
sind nach gemeinem Fürstenrechte lediglich die volhjährigen 
geschäftsfähigen Agnalen. Sie stellen die vollberechtigten 
Familienmitglieder, die Vollgenossen dar. Es widerspricht der 
deutschrechtlichen Anschauung, daß Minderjährige durch ihre 
gesetzlichen Vertreter daran teilnehmen. Lediglich dann be- 
sitzen letztere durch ihre gesetzlichen Vertreter bezw. eventuell 
Spezialvormünder'!) ein Zustimmungsrecht, wenn wohlerworbene 
Rechte derselben Veränderung erleiden sollen. Dies ist dann 
aber nicht Zustimmung als Korporationsorgan, sondern Ein- 
willigung sonderberechtigter Mitgliedschaft. 
B. 1. Der Familienrat ist kein notwendigerweise vor- 
handenes Organ. Zumeist begegnet er als ein den Fürsten in 
Betätigung seiner Familienaufsicht beschränkendes Organ. 
2. Besondere Ausbildung hat er in Oldenburg gefunden. 
Gebildet in der Hauptsache aus sämtlichen volljährigen, 
regierungsfähigen Prinzen (Agnaten) des Herrscherhauses, 
besitzt er nach jenem Hausrechte nachstehende Zuständig- 
keiten (Art. 19, 20, 15): 
a) Mitwirkung bei Versagung von Ehekonsensen, Er- 
ledigung von Meinungsdifferenzen über die Erziehung des 
minderjährigen Fürsten ; Zustimmung zu Kuratelverhängungen; 
Recht einer Einwirkung auf die Bestellung eines Vormundes 
für den minderjährigen oder an der Ausübung der Regierung 
verhinderten Großherzogs. 
b) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Hausmitgliedern 
im Wege der Vermittlung. 
c) Mitwirkung bei den wichtigsten Akten der Haus- 
fideikommißverwaltung. 
d) Organ zur Besprechung und Verhandlung gemeinschaft- 
licher Angelegenheiten der fürstlichen Familie und zur 
Kräftigung des Familiengefühls unter den Mitgliedern. 
ı) Wegen der Thronfolge s. $ 50.
	        
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