Full text: Modernes Fürstenrecht

366 8 40. Die Hausorgane. 
3. In Bayern (Fam.-Stat. Tit. X $& 4—8) und anderen 
Staaten (z. B. Württ. Hausges. Art. 66) bildet der Farnilienrat 
lediglich ein fürstliches Ausnahmegericht über die Haus- 
mitglieder, dessen Bildung im Ermessen des regierenden 
Herrn steht. Derselbe setzt sich dann nicht nur aus Mit- 
gliedern des regierenden Hauses, sondern auch aus höchsten 
Staatsdienern zusammen, entsprechend der Tatsache, daß hier 
ein Familienorgan vom Staatsoberhaupte mit Ausübung der 
diesem als solchem, d. h. als Staatshaupt (siehe oben S. 121) 
zustehenden Gerichtsbarkeit über die landesfürstliche Familie 
betraut wird. Vgl. S. 372. 
4. Soweit der Familienrat aus Agnaten gebildet ist, gilt 
auch für ihn das Prinzip der Stimmengleichberechtigung, es 
müßte denn durch Hausgesetz, also unter Zustimmung der 
Agnaten anderes verfügt werden. Das Oldenburger Haus- 
gesetz Art. 26 bestimmt: „Unter Zustimmung des Familien- 
rates soll eine Geschäftsordnung für denselben als Familien- 
statut vom Großherzog erlassen werden.“ In $& 8 dieses 
Statuts oder Hausgesetzes ist normiert: „Die Beschlüsse 
des Familienrats werden nach einfacher Stimmenmehrheit der 
Anwesenden gefaßt, soweit nicht hausgesetzlich oder statutarısch 
etwas anderes bestimmt ist. Für die Erlassung von Familien- 
statuten bedarf es ın allen Fällen der Zustimmung des Groß- 
herzogs.“ Sonst gibt nur dessen Stimme bei Stimmen- 
gleichheit den Ausschlag. 
DI. Lediglich aus Nichtmitgliedern sind gebildet die 
Hausämter, die Hausbehörden, d. h. diejenigen Organe, welche 
Angelegenheiten des Hauses als solchen in dienstlicher 
Verantwortlichkeit, also in Unterordnung unter Dienstbefehle, 
Dienstaufsicht und Dienstdisziplin des Familienchefs oder 
eines anderen Hausmitgliedes wahrnehmen. 
A. 1. Sie zerfallen in Ehren- und in angestellie (oder 
Berufs-) Beamte. Erstere stehen lediglich in einem Amts-, 
letztere in einem seiner rechtlichen Natur nach dem Staats- 
dienst analogen öffentlichen Dienstverhältnis zum Hause, sind 
öffentliche Diener des regierenden Hauses („Hausdiener“). 
Vgl. Oldenburger Hausgesetz Art. 18: „Der Großherzog wird 
dem Familienrat nach seinem Ermessen (als außerordentliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.