366 8 40. Die Hausorgane.
3. In Bayern (Fam.-Stat. Tit. X $& 4—8) und anderen
Staaten (z. B. Württ. Hausges. Art. 66) bildet der Farnilienrat
lediglich ein fürstliches Ausnahmegericht über die Haus-
mitglieder, dessen Bildung im Ermessen des regierenden
Herrn steht. Derselbe setzt sich dann nicht nur aus Mit-
gliedern des regierenden Hauses, sondern auch aus höchsten
Staatsdienern zusammen, entsprechend der Tatsache, daß hier
ein Familienorgan vom Staatsoberhaupte mit Ausübung der
diesem als solchem, d. h. als Staatshaupt (siehe oben S. 121)
zustehenden Gerichtsbarkeit über die landesfürstliche Familie
betraut wird. Vgl. S. 372.
4. Soweit der Familienrat aus Agnaten gebildet ist, gilt
auch für ihn das Prinzip der Stimmengleichberechtigung, es
müßte denn durch Hausgesetz, also unter Zustimmung der
Agnaten anderes verfügt werden. Das Oldenburger Haus-
gesetz Art. 26 bestimmt: „Unter Zustimmung des Familien-
rates soll eine Geschäftsordnung für denselben als Familien-
statut vom Großherzog erlassen werden.“ In $& 8 dieses
Statuts oder Hausgesetzes ist normiert: „Die Beschlüsse
des Familienrats werden nach einfacher Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefaßt, soweit nicht hausgesetzlich oder statutarısch
etwas anderes bestimmt ist. Für die Erlassung von Familien-
statuten bedarf es ın allen Fällen der Zustimmung des Groß-
herzogs.“ Sonst gibt nur dessen Stimme bei Stimmen-
gleichheit den Ausschlag.
DI. Lediglich aus Nichtmitgliedern sind gebildet die
Hausämter, die Hausbehörden, d. h. diejenigen Organe, welche
Angelegenheiten des Hauses als solchen in dienstlicher
Verantwortlichkeit, also in Unterordnung unter Dienstbefehle,
Dienstaufsicht und Dienstdisziplin des Familienchefs oder
eines anderen Hausmitgliedes wahrnehmen.
A. 1. Sie zerfallen in Ehren- und in angestellie (oder
Berufs-) Beamte. Erstere stehen lediglich in einem Amts-,
letztere in einem seiner rechtlichen Natur nach dem Staats-
dienst analogen öffentlichen Dienstverhältnis zum Hause, sind
öffentliche Diener des regierenden Hauses („Hausdiener“).
Vgl. Oldenburger Hausgesetz Art. 18: „Der Großherzog wird
dem Familienrat nach seinem Ermessen (als außerordentliche