Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 40. Die Hausorgane. 367 
Beiräte) Diener des Großherzoglichen Hauses oder einzelner 
Zweige desselben zuordnen.“ 
2. a) Nicht zu verwechseln mit den Hausbeamten sind 
die Ehren- und Berufs-Beamten ausschließlich der einzelnen 
Familienmitglieder, vor allem diejenigen des Familienhauptes, 
die fürstlichen und prinzlichen Hofbeamten. Die den einzelnen 
Hausmitgliedern vertragsmäßig Dienste Leistenden können in 
einem privat- oder in einem öÖffentlichrechtlichen Dienst- 
verhältnisse stehen. Das erstere ist bei den Beamten der 
Verwaltung des Privatvermögens (Privatfideikommisse) der 
Fall; das letztere im Zweifel bei den Organen des der äußeren 
Repräsentation dienenden Hofstaates. 
b) a) Maßgebend für den Unterschied von Beamten des 
fürstlichen Hauses (der Korporation) und des fürstlichen 
Hofes (des Hauschefs) ist die Art der zu erledigenden Ge- 
schäfte: ob Korporations-, oder Familienhaupts- oder Staats- 
hauptsangelegenheit. Gleichgültig ist insbesondere bezüglich 
der angestellten Beamten, ob sie ıhren Besoldungsanspruch 
gegen das Haus als solches oder gegen den Hauschef als 
Einzelmitglied haben. Auch der Staatsdiener muß nicht not- 
wendig gerade aus der Staatskasse sein Gehalt beziehen. 
Nicht selten ist gesetzlich bestimmt, daß auf der Zivilliste 
nicht bloß die Ausgaben des fürstlichen Hofes, sondern ganz 
oder teilweise auch die des fürstlichen Hauses, d. h. der re- 
gierenden Familie als Korporation und der einzelnen Familien- 
mitglieder lasten. Nach hessischer Verfassung Art. 7 z. B. 
stellt die Zivilliste „die zu den Bedürfnissen des Großherzog- 
lichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen“ dar. Hier- 
aus folgt aber lediglich, daß auch die Beamten des Hauses 
als Ganzen ihren Besoldungsanspruch gegen das Staatshaupt. 
als solches haben. Ist für die einzelnen Hausmitglieder aus 
der Zivilliste z. B. eine Apanage ausgeworfen, so steht den 
Beamten des betreffenden prinzlichen Hofes ein Besoldungs- 
anspruch lediglich gegen den apanagierten Prinzen zu. Überall 
in den Hausgesetzen heißt es: aus der Apanage hat der 
Prinz den Unterhalt für sich, seine Gemahlin und seine Ab- 
kömmlinge zu bestreiten, bis diese selbst in den Genuß einer- 
Apanage treten.
	        
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