$ 40. Die Hausorgane. 367
Beiräte) Diener des Großherzoglichen Hauses oder einzelner
Zweige desselben zuordnen.“
2. a) Nicht zu verwechseln mit den Hausbeamten sind
die Ehren- und Berufs-Beamten ausschließlich der einzelnen
Familienmitglieder, vor allem diejenigen des Familienhauptes,
die fürstlichen und prinzlichen Hofbeamten. Die den einzelnen
Hausmitgliedern vertragsmäßig Dienste Leistenden können in
einem privat- oder in einem öÖffentlichrechtlichen Dienst-
verhältnisse stehen. Das erstere ist bei den Beamten der
Verwaltung des Privatvermögens (Privatfideikommisse) der
Fall; das letztere im Zweifel bei den Organen des der äußeren
Repräsentation dienenden Hofstaates.
b) a) Maßgebend für den Unterschied von Beamten des
fürstlichen Hauses (der Korporation) und des fürstlichen
Hofes (des Hauschefs) ist die Art der zu erledigenden Ge-
schäfte: ob Korporations-, oder Familienhaupts- oder Staats-
hauptsangelegenheit. Gleichgültig ist insbesondere bezüglich
der angestellten Beamten, ob sie ıhren Besoldungsanspruch
gegen das Haus als solches oder gegen den Hauschef als
Einzelmitglied haben. Auch der Staatsdiener muß nicht not-
wendig gerade aus der Staatskasse sein Gehalt beziehen.
Nicht selten ist gesetzlich bestimmt, daß auf der Zivilliste
nicht bloß die Ausgaben des fürstlichen Hofes, sondern ganz
oder teilweise auch die des fürstlichen Hauses, d. h. der re-
gierenden Familie als Korporation und der einzelnen Familien-
mitglieder lasten. Nach hessischer Verfassung Art. 7 z. B.
stellt die Zivilliste „die zu den Bedürfnissen des Großherzog-
lichen Hauses und Hofes erforderlichen Summen“ dar. Hier-
aus folgt aber lediglich, daß auch die Beamten des Hauses
als Ganzen ihren Besoldungsanspruch gegen das Staatshaupt.
als solches haben. Ist für die einzelnen Hausmitglieder aus
der Zivilliste z. B. eine Apanage ausgeworfen, so steht den
Beamten des betreffenden prinzlichen Hofes ein Besoldungs-
anspruch lediglich gegen den apanagierten Prinzen zu. Überall
in den Hausgesetzen heißt es: aus der Apanage hat der
Prinz den Unterhalt für sich, seine Gemahlin und seine Ab-
kömmlinge zu bestreiten, bis diese selbst in den Genuß einer-
Apanage treten.