Full text: Modernes Fürstenrecht

368 8 40. Die Hausorgane. 
ß) Natürlich kann eine Angelegenheit zugleich Haus- und 
Familienhauptsangelegenheit sein, so die Verwaltung der 
Zivilliste, wenn sie grundsätzlich auch zum Unterhalt der 
übrigen Hausmitglieder bestimmt ist, wie z. B. die Zivilliste 
ın Preu/sen (der sog. Kronfideikommifsfonds\. 
3. In Preußen z. B. sind 
a) Hausämter das Hausministerium, die Direktion des kgl. 
Hausarchivs, das Heroldsamt, die Hofkammer der kgl. 
Familiengüter; Verwaltung des Hausschatzes. 
b) Hofämter des Königs, königliche Hofämter: 
a) ehrenamtliche, die obersten Hofchargen: Oberstmar- 
schall, Oberstjägermeister, Oberstschenk, Obersttruchseß; 
ß) berufsamtliche: 
aa) die Oberhofchargen: Obergewandkämmerer, Oberhof- 
und Hausmarschall (Oberhofmarschallamt), Oberzeremonien- 
meister (OÖberzeremonienamt), Generalintendant der könig- 
lichen Schauspiele, Oberstallmeister (Obermarstallamt), Ober- 
Jägermeister (Hofjagdamt), Oberschloßhauptmann, Oberküchen- 
meister, kgl. Gartenintendant; Generalkapitän der Haustruppen; 
ßß) Vizeoberhofchargen: Hausmarschall, Vizeoberzere- 
monienmeister, Vizeoberstallmeister, Hofmarschall; 
yy) Hofchargen: Schloßhauptleute, Zeremonienmeister, 
Schloßpfarrer, Hofprediger, Leibarzt, Schatullverwalter und 
Privatkanzlei des Königs, die Mitglieder der kgl. Schauspiele 
und kgl. Hofmusik, Hoftheaterintendanturen; Haustruppen; 
65) ehren- und berufsamtlich gemischt: Oberstkämmerer- 
amt, dessen Vorstand (der Oberstkämmerer). Ehrenbeamter, 
dessen Direktor und vortragende Räte nebenamtlich Haus- 
beamte, der Direktor und die vortragenden Räte des Haus- 
ministeriums, sind. 
B. 1. Möglich ist, daß ein Staatsdiener zugleich im 
Nebenamt eine Haus- oder Hofstelle bekleidet, z. B. der 
Staatsminister des Auswärtigen zugleich das fürstliche Hazs- 
amt des Hausministers. Aber ebenso kommt vor, daß die 
Verwaltung von Hausangelegenheiten (z. B. der Hausdomänen) 
Staatsbehörden als solchen übertragen wird. Gleicherweise 
ist demgemäß auch denkbar, daß das Staatshaupt kraft seiner 
Organisationshoheit Siaatssachen Haus- oder Hofümtern als
	        
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