Full text: Modernes Fürstenrecht

8 40. Die Hausorgane. 369 
solchen, d. h. ohne daß deren Inhaber dadurch nebenamtlich 
zu Staatsbeamten und Staatsdienern werden, überträgt. Die 
Wirkung solcher Organisation ist, daß die Erledigung dieser 
Staatsgeschäfte aus der Verantwortlichkeit und Kontrasignatur 
des Staatsministeriums ausscheidet. 
2.a) Nicht ausgeschlossen ist daher, daß einer Hausbehörde 
als solcher außer den Haussachen zugleich Staats- und Hof- 
angelegenheiten zugewiesen sind. Ein solches Hausamt ist 
das preußische Hausministerium. 
a) Von Hausangelegenheiten sind ihm zugeteilt: Beratung, 
Wahrnehmung und Vertretung in persönlichen, Familien- und 
Vermögensangelegenheiten aller Hausmitglieder, Verwaltung 
und Verwendung des kgl. Hausfideikommisses, des kgl. prinz- 
lichen Familienfideikommisses, des Hausschatzes, der kgl. 
Familiengüter im engeren Sinne, des Hausarchivs. Über das 
Hausministerium in Österreich siehe Hauke, Die geschichtl. 
Grundlagen des Monarchenrechts S. 119. 
ß) Von Hofangelegenheiten: unter Konkurrenz des Oberst- 
kämmerers die Angelegenheiten der Chefs und Mitglieder der 
einzelnen königlichen Hofverwaltungen, die Verwaltung des 
dem Kronprinzen als Thronlehen verliehenen Fürstentums Oels, 
die Angelegenheiten der Provinzialerbämter. 
y) von Staatsangelegenheiten aa) die Adelssachen [Herolds- 
amt]!), $ß) streitige Gerichtsbarkeit bei Rechtsstreiten zwischen 
Mitgliedern des königlichen Hauses und freiwillige Gerichts- 
barkeit (Testamentserrichtung, : Nachlaßregulierung, Familien- 
schlüsse, Ehesachen, Vormundschaften) über Hausangehörige 
und (siehe $& 58) Angehörige des fürstlichen Hauses Hohen- 
xzollern. 
b) Nebenamtlich ist der Hausminister Staatsbeamter. Nach 
Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 $ 1 ist der Standes- 
beamte vom Staate bestellt, also Staatsbeamter. Hinsichtlich 
des Standesbeamten für das landesherrliche Haus besteht 
lediglich die Besonderheit, daß hier der Standesbeamte nicht 
von der höheren Verwaltungsbehörde ($ 3), sondern vom 
Landesbherrn bestellt wird ($ 72). 
ı) Vgl. Kekule von Stradonitz, „Über die Zuständigkeit des preußischen 
‚Heroldsamts“ im Archiv £. öffentl. Recht Bd. XVIII 8. 191. 
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 24
	        
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