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solchen, d. h. ohne daß deren Inhaber dadurch nebenamtlich
zu Staatsbeamten und Staatsdienern werden, überträgt. Die
Wirkung solcher Organisation ist, daß die Erledigung dieser
Staatsgeschäfte aus der Verantwortlichkeit und Kontrasignatur
des Staatsministeriums ausscheidet.
2.a) Nicht ausgeschlossen ist daher, daß einer Hausbehörde
als solcher außer den Haussachen zugleich Staats- und Hof-
angelegenheiten zugewiesen sind. Ein solches Hausamt ist
das preußische Hausministerium.
a) Von Hausangelegenheiten sind ihm zugeteilt: Beratung,
Wahrnehmung und Vertretung in persönlichen, Familien- und
Vermögensangelegenheiten aller Hausmitglieder, Verwaltung
und Verwendung des kgl. Hausfideikommisses, des kgl. prinz-
lichen Familienfideikommisses, des Hausschatzes, der kgl.
Familiengüter im engeren Sinne, des Hausarchivs. Über das
Hausministerium in Österreich siehe Hauke, Die geschichtl.
Grundlagen des Monarchenrechts S. 119.
ß) Von Hofangelegenheiten: unter Konkurrenz des Oberst-
kämmerers die Angelegenheiten der Chefs und Mitglieder der
einzelnen königlichen Hofverwaltungen, die Verwaltung des
dem Kronprinzen als Thronlehen verliehenen Fürstentums Oels,
die Angelegenheiten der Provinzialerbämter.
y) von Staatsangelegenheiten aa) die Adelssachen [Herolds-
amt]!), $ß) streitige Gerichtsbarkeit bei Rechtsstreiten zwischen
Mitgliedern des königlichen Hauses und freiwillige Gerichts-
barkeit (Testamentserrichtung, : Nachlaßregulierung, Familien-
schlüsse, Ehesachen, Vormundschaften) über Hausangehörige
und (siehe $& 58) Angehörige des fürstlichen Hauses Hohen-
xzollern.
b) Nebenamtlich ist der Hausminister Staatsbeamter. Nach
Personenstandsgesetz vom 6. Februar 1875 $ 1 ist der Standes-
beamte vom Staate bestellt, also Staatsbeamter. Hinsichtlich
des Standesbeamten für das landesherrliche Haus besteht
lediglich die Besonderheit, daß hier der Standesbeamte nicht
von der höheren Verwaltungsbehörde ($ 3), sondern vom
Landesbherrn bestellt wird ($ 72).
ı) Vgl. Kekule von Stradonitz, „Über die Zuständigkeit des preußischen
‚Heroldsamts“ im Archiv £. öffentl. Recht Bd. XVIII 8. 191.
Rehm, Modernes Fürstenrecht. 24