Full text: Modernes Fürstenrecht

374 8 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 
wegs der Rechtsgültigkeit. Es mag dadurch das Staatsinteresse 
verletzt werden, sie mag rückwirken auf die internationale 
Beziehung des Staates zu einem anderen Staate, aber dadurch 
wird die Heirat eines Hausmitgliedes noch nicht rechtlich 
zu einer Staatsangelegenheit, zu einem Staatsgeschäft, zu 
einer auswärtigen Staatsangelegenheit. Staatsangelegenheit ist 
nur die Beziehung von Staat zu Staat, von Staatshaupt als 
solchem zu Staatshaupt als solchem, aber nicht die Beziehung 
von Mitgliedern des einen Hauses zu solchen eines anderen. 
Der Staatsminister als solcher besitzt nur die Möglichkeit 
(nicht das Recht) der Vorstellung, aber nicht das Recht der 
Mitwirkung in Hausangelegenheiten. Rechtlich war die Er- 
klärung des Königs von Preußen 1888, einer Verehelichung 
der Prinzessin Viktoria von Preußen mit dem zurückgetretenen 
Fürsten Alexander von Bulgarıen wegen ihrer etwaigen Rück- 
wirkung auf das Verhältnis Rußlands zum Deutschen Reiche 
die familienhäuptliche Einwilligung nicht in Aussicht zu 
stellen, lediglich eine antizipierte Betätigung der Hausgewalt, 
kein Regierungsakt. 
2. Die Rechtslage ist keine andere, wie wenn ein regierender 
Herr sich weigert, dem Ansinnen eines anderen Staates nach- 
zukommen, wonach er einem Prinzen seines Hauses die Zurück- 
ziehung von dessen Kandidatur für einen fremden Thron 
befehlen soll. Der Erbprinz Leopold von Hohenzollern be- 
durfte zur Erklärung der Bereitwilligkeit, den spanischen 
Thron (1870) zu besteigen, wenn er ihm angetragen würde, 
nicht der Erlaubnis des Familienchefs, denn Besteigung eines 
fremden Thrones ist nicht Eintritt in fremden Staatsdienst 
(siehe oben S. 268), aber der König von Preußen konnte, wenn 
er davon erfuhr, wegen Schädlichkeit für die Ruhe und Wohl- 
fahrt des Hauses demselben sowohl die Erklärung solcher 
Bereitwilligkeit untersagen, wie die Zurücknahme solcher Er- 
klärung gebieten. Lehnte der König ab, von seiner Befugnis 
Gebrauch zu machen, so mochte dadurch das Interesse eines 
fremden Staates verletzt werden; die Verletzung eines Rechtes 
dritter Staaten lag dagegen darin ohne weiters nicht. S. S. 242. 
B. 1. Darüber, was eine für Ehre, Ruhe oder Wohlfahrt 
des Hauses dienliche Maßregel ist, entscheidet mangels Ein-
	        
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