374 8 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen.
wegs der Rechtsgültigkeit. Es mag dadurch das Staatsinteresse
verletzt werden, sie mag rückwirken auf die internationale
Beziehung des Staates zu einem anderen Staate, aber dadurch
wird die Heirat eines Hausmitgliedes noch nicht rechtlich
zu einer Staatsangelegenheit, zu einem Staatsgeschäft, zu
einer auswärtigen Staatsangelegenheit. Staatsangelegenheit ist
nur die Beziehung von Staat zu Staat, von Staatshaupt als
solchem zu Staatshaupt als solchem, aber nicht die Beziehung
von Mitgliedern des einen Hauses zu solchen eines anderen.
Der Staatsminister als solcher besitzt nur die Möglichkeit
(nicht das Recht) der Vorstellung, aber nicht das Recht der
Mitwirkung in Hausangelegenheiten. Rechtlich war die Er-
klärung des Königs von Preußen 1888, einer Verehelichung
der Prinzessin Viktoria von Preußen mit dem zurückgetretenen
Fürsten Alexander von Bulgarıen wegen ihrer etwaigen Rück-
wirkung auf das Verhältnis Rußlands zum Deutschen Reiche
die familienhäuptliche Einwilligung nicht in Aussicht zu
stellen, lediglich eine antizipierte Betätigung der Hausgewalt,
kein Regierungsakt.
2. Die Rechtslage ist keine andere, wie wenn ein regierender
Herr sich weigert, dem Ansinnen eines anderen Staates nach-
zukommen, wonach er einem Prinzen seines Hauses die Zurück-
ziehung von dessen Kandidatur für einen fremden Thron
befehlen soll. Der Erbprinz Leopold von Hohenzollern be-
durfte zur Erklärung der Bereitwilligkeit, den spanischen
Thron (1870) zu besteigen, wenn er ihm angetragen würde,
nicht der Erlaubnis des Familienchefs, denn Besteigung eines
fremden Thrones ist nicht Eintritt in fremden Staatsdienst
(siehe oben S. 268), aber der König von Preußen konnte, wenn
er davon erfuhr, wegen Schädlichkeit für die Ruhe und Wohl-
fahrt des Hauses demselben sowohl die Erklärung solcher
Bereitwilligkeit untersagen, wie die Zurücknahme solcher Er-
klärung gebieten. Lehnte der König ab, von seiner Befugnis
Gebrauch zu machen, so mochte dadurch das Interesse eines
fremden Staates verletzt werden; die Verletzung eines Rechtes
dritter Staaten lag dagegen darin ohne weiters nicht. S. S. 242.
B. 1. Darüber, was eine für Ehre, Ruhe oder Wohlfahrt
des Hauses dienliche Maßregel ist, entscheidet mangels Ein-