376 8 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen.
halb der Grenzen von Hausobservanz und Hausgesetz besitzt,
also nur soweit, als diese solchen Maßnahmen nicht entgegen-
stehen. Das Hausrecht kennt aber keine derartigen Ab-
weichungen vom allgemeinen Vormundschaftsrechte, demge-
mäß vermag der Familienchef solche auch nicht anzuordnen.
C. Die besondere Familienaufsicht des Familienhauptes
endigt im Gegensatze zu der allgemeinen Ordnungsgewalt des
Hauses als solchen (siehe oben $41 1A) mit ebenbürtiger Vermäh-
lung für Prinzessinnen und Witwen, mit Übernahme eines
fremden Thrones für männliche und weibliche Familienmitglieder.
1. Die kirchliche Trauung geht der bürgerlichen Ehe-
schließung nach. Daher vermag das Familienhaupt, wenn es
die kirchliche Trauung nicht ın der Konfession der seinem
Hause angehörigen Braut, sondern nach dem Ritus der Kirche
des Bräutigams. für mit der Ehre des Hauses unverträglich
erachtet, nach der bürgerlichen Eheschließung nicht mehr
hindernd einzugreifen; wohl aber steht ihm diese Befugnis
vorher zu. Es kann die Trauung nach dem Ritus der Religion
seines Hauses zur Bedingung der Erteilung der Heirats-
erlaubnis oder der Genehmigung des Ehevertrages machen
und ist auch berechtigt, wenn es nach Verleihung der Heirats-
bewilligung oder nach Bestätigung der Ehepakten erst hiervon
erfährt, das eine wie das andere zurückzuziehen. Über dem
Interesse des Hausmitgliedes steht das des Hauses. Alle
Maßregeln zu Nutzen und Frommen des Hauses kann der
Chef treffen, somit auch solche, welche bereits begründete
Rechte der Hausmitglieder wieder vernichten.
2. Der Familienchef besitzt Hausgewalt über das Familien-
mitglied, bis dasselbe regierender Herr in dem anderen Staate
geworden, also der fremde Thron ihm angefallen oder die
Annahme einer Wahl von ihm erklärt ist. Die Aus-
schlagung eines bereits angefallenen Thrones und die Ab-
dankung nach Regierungsantritt vermag das Familienhaupt
somit nicht zu befehlen. — Nur wenn besonders vereinbart,
bleibt die engere Mitgliedschaft oder wenigstens ein Teil der
besonderen Aufsicht des Familienchefs auch nach Vermählung
und Thronbesteigung bestehen. — Im übrigen verweisen wir
wegen dieser Materien (Heiratserlaubnis und Thronbesteigung)