Full text: Modernes Fürstenrecht

376 8 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 
halb der Grenzen von Hausobservanz und Hausgesetz besitzt, 
also nur soweit, als diese solchen Maßnahmen nicht entgegen- 
stehen. Das Hausrecht kennt aber keine derartigen Ab- 
weichungen vom allgemeinen Vormundschaftsrechte, demge- 
mäß vermag der Familienchef solche auch nicht anzuordnen. 
C. Die besondere Familienaufsicht des Familienhauptes 
endigt im Gegensatze zu der allgemeinen Ordnungsgewalt des 
Hauses als solchen (siehe oben $41 1A) mit ebenbürtiger Vermäh- 
lung für Prinzessinnen und Witwen, mit Übernahme eines 
fremden Thrones für männliche und weibliche Familienmitglieder. 
1. Die kirchliche Trauung geht der bürgerlichen Ehe- 
schließung nach. Daher vermag das Familienhaupt, wenn es 
die kirchliche Trauung nicht ın der Konfession der seinem 
Hause angehörigen Braut, sondern nach dem Ritus der Kirche 
des Bräutigams. für mit der Ehre des Hauses unverträglich 
erachtet, nach der bürgerlichen Eheschließung nicht mehr 
hindernd einzugreifen; wohl aber steht ihm diese Befugnis 
vorher zu. Es kann die Trauung nach dem Ritus der Religion 
seines Hauses zur Bedingung der Erteilung der Heirats- 
erlaubnis oder der Genehmigung des Ehevertrages machen 
und ist auch berechtigt, wenn es nach Verleihung der Heirats- 
bewilligung oder nach Bestätigung der Ehepakten erst hiervon 
erfährt, das eine wie das andere zurückzuziehen. Über dem 
Interesse des Hausmitgliedes steht das des Hauses. Alle 
Maßregeln zu Nutzen und Frommen des Hauses kann der 
Chef treffen, somit auch solche, welche bereits begründete 
Rechte der Hausmitglieder wieder vernichten. 
2. Der Familienchef besitzt Hausgewalt über das Familien- 
mitglied, bis dasselbe regierender Herr in dem anderen Staate 
geworden, also der fremde Thron ihm angefallen oder die 
Annahme einer Wahl von ihm erklärt ist. Die Aus- 
schlagung eines bereits angefallenen Thrones und die Ab- 
dankung nach Regierungsantritt vermag das Familienhaupt 
somit nicht zu befehlen. — Nur wenn besonders vereinbart, 
bleibt die engere Mitgliedschaft oder wenigstens ein Teil der 
besonderen Aufsicht des Familienchefs auch nach Vermählung 
und Thronbesteigung bestehen. — Im übrigen verweisen wir 
wegen dieser Materien (Heiratserlaubnis und Thronbesteigung)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.