378 $ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen.
verhältnisses und der allgemeinen Rechtsordnung vorgehen.
Wer dem landesherrlichen Hause zugehört, vermag sich gegen-
über Beschränkungen seiner Aufenthaltsfreiheit, welche aus
dieser Zugehörigkeit resultieren, nicht auf sein Grundrecht
der Freizügigkeit zu berufen, sowenig, wie das Hauskind, die
Ehefrau, der Soldat oder Staatsdiener hinsichtlich der Be-
schränkungen freier örtlicher Bewegung, welche sich aus dem
Kindesverhältnis, der Ehe (Ehedomizil), dem Staatsdienst
(Residenzpflicht) u. s. w. ergeben. Der Familienchef kann
nicht nur in den vom Freizügigkeitsgesetz vorgesehenen
Fällen die Mitglieder des Hauses an ihrer Aufenthaltswahl
behindern. Vgl. meinen Art. Freizügigkeit im Handwörterbuch
der Staatswissenschaften 2. Aufl. Bd. IH S. 1261. Soweit
Hausobservanz und gemeines Fürstenrecht dem nicht ent-
gegensteht — und dies ist nicht der Fall —, kann das
Familienhaupt dem Mitglied zwar nicht Privatrechte ent-
ziehen (außer durch ÖOrdnungsstrafen), wohl aber in seine
subjektiven öffentlichen Rechte eingreifen.
E. Gegen die Ausübung der besonderen Familienaufsicht
als solche (z. B. Verweigerung des Heiratskonsenses) gibt es
keinen gerichtlichen Schutz. Denn es handelt sich hier um
Betätigung einer öffentlichrechtlichen Gewalt. Dasselbe gilt
auch bei Nichterteilung der Heiratsbewilligung in denjenigen
Fällen, in welchen dieselbe nicht wegen Unterworfenheit
unter die Hausgewalt des Fürsten, sondern nur aus dem
Grunde eingeholt wird, um der einzugehenden Ehe die Eigen-
schaft einer zur Fortpflanzung der Thronfolgefähigkeit ge-
eigneten ehelichen Verbindung zu verschaffen.
B. Das Verhältnis der Familienmitglieder zum Staat.
1. Die Thronfolge.
a) Das Verhältnis von Thronfolgefähigheit zu
Familienangehörigkeit.
S 43.
I. Schon in $ 9 und seitdem wiederholt — vor allem
in den $$ 22, 25, 29, 33, 39 — hatten wir zu betonen, so-