Full text: Modernes Fürstenrecht

378 $ 42. Die landesfürstliche Hausgewalt im einzelnen. 
verhältnisses und der allgemeinen Rechtsordnung vorgehen. 
Wer dem landesherrlichen Hause zugehört, vermag sich gegen- 
über Beschränkungen seiner Aufenthaltsfreiheit, welche aus 
dieser Zugehörigkeit resultieren, nicht auf sein Grundrecht 
der Freizügigkeit zu berufen, sowenig, wie das Hauskind, die 
Ehefrau, der Soldat oder Staatsdiener hinsichtlich der Be- 
schränkungen freier örtlicher Bewegung, welche sich aus dem 
Kindesverhältnis, der Ehe (Ehedomizil), dem Staatsdienst 
(Residenzpflicht) u. s. w. ergeben. Der Familienchef kann 
nicht nur in den vom Freizügigkeitsgesetz vorgesehenen 
Fällen die Mitglieder des Hauses an ihrer Aufenthaltswahl 
behindern. Vgl. meinen Art. Freizügigkeit im Handwörterbuch 
der Staatswissenschaften 2. Aufl. Bd. IH S. 1261. Soweit 
Hausobservanz und gemeines Fürstenrecht dem nicht ent- 
gegensteht — und dies ist nicht der Fall —, kann das 
Familienhaupt dem Mitglied zwar nicht Privatrechte ent- 
ziehen (außer durch ÖOrdnungsstrafen), wohl aber in seine 
subjektiven öffentlichen Rechte eingreifen. 
E. Gegen die Ausübung der besonderen Familienaufsicht 
als solche (z. B. Verweigerung des Heiratskonsenses) gibt es 
keinen gerichtlichen Schutz. Denn es handelt sich hier um 
Betätigung einer öffentlichrechtlichen Gewalt. Dasselbe gilt 
auch bei Nichterteilung der Heiratsbewilligung in denjenigen 
Fällen, in welchen dieselbe nicht wegen Unterworfenheit 
unter die Hausgewalt des Fürsten, sondern nur aus dem 
Grunde eingeholt wird, um der einzugehenden Ehe die Eigen- 
schaft einer zur Fortpflanzung der Thronfolgefähigkeit ge- 
eigneten ehelichen Verbindung zu verschaffen. 
B. Das Verhältnis der Familienmitglieder zum Staat. 
1. Die Thronfolge. 
a) Das Verhältnis von Thronfolgefähigheit zu 
Familienangehörigkeit. 
S 43. 
I. Schon in $ 9 und seitdem wiederholt — vor allem 
in den $$ 22, 25, 29, 33, 39 — hatten wir zu betonen, so-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.