386 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit.
als solcher zu Familie als solcher fordert, nur hochadelige
Familien aber solche Einheit, d. h. Rechtspersönlichkeit be-
sitzen. Vgl. Schulze, Lehrb. des deutschen Staatsr. I $ 102 5.239.
Nicht ist damit gesagt, daß beispielsweise nicht auch einer
anderen Familie oder lediglich einer einzelnen Linie eines
hochadeligen Hauses Sukzessionsrecht vertragsmäßig vom
landesherrlichen Haus in Aussicht gestellt zu werden ver-
möchte, aber es ist dann Sukzessionsvertrag mit einzelnen,
nicht Erbverbrüderung im Sinne des positiven Rechts.
yy) Über die Fortdauer der Gültigkeit älterer, d. h. vor
Übergang zum Verfassungsstaate geschlossener Erbverbrüde-
rungen handelten wir schon oben S. 49—52. An ihnen ist
lediglich die Veränderung eingetreten, daß mit der Ent-
wicklung des Persönlichkeitsstaates aus ihnen nicht bloß die
Häuser, sondern auch die Staaten, in welchen die letzteren re-
gieren, berechtigt und verpflichtet sind. Jedoch bleiben die
Staaten lediglich solange berechtigt und verpflichtet, als in ihnen
diejenigen Familien herrschen, welche jene Verträge ab-
schlossen.
80) Neue Sukzessionsverträge jeder Art sind möglich. Ihr
Abschluß ist keineswegs rechtlich bedeutungslos.. Wohl haben
dieselben dem Staat gegenüber ohne dessen Zustimmung
durch Gesetz, die im voraus in der Verfassung geschehen
kann, keine rechtliche Wirkung, aber die Parteien sind recht-
lich gebunden. Kein Teil kann das eingeräumte Folgerecht
frei widerrufen. Das zustimmende Staatsgesetz kann ja
immer noch ergehen, vielleicht erst, wenn der Fall des
Aussterbens seiner Herrscherfamilie zu besorgen ist. Vgl.
auch oben S. 53.
Anders ist lediglich zu entscheiden, wenn ein Haus das
Recht an der Krone erst vom Staate durch Verfassungs-
gesetz oder Wahl seit Übergang zum Verfassungsstaate er-
halten hat. Dann ist die Anwartschaft nur erblich in diesem
Hause. Das Haus besitzt das Recht vom Staate, also kann
es für den Fall des Erlöschens des Hauses auch nur der
Staat weiter übertragen (Rumänien, Bulgarien u. s.w.). M.a.W.:
Rechte am -Throne, wie sie die seit der Zeit des.alten Reiches regie-
renden deutschen Dynastien besitzen, können ohne Zustimmung