Full text: Modernes Fürstenrecht

8 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
Lippe“ 1903 S. 4 ff. für die rechtliche Unabhängigkeit der 
Agnatenrechte niedergelegt hat, in dem einen Punkte 
(Störk S. 6) teile ich mit Freuden seine Auffassung: ein 
subjektives öffentliches Recht, dem gegenüber allen übrigen 
subjektiven öffentlichen Rechten eine so ganz besondere 
historisch-politische Bedeutung beiwohnt, wird wohl auch eines 
anderen Rechtsschutzes gegen Entziehung teilhaftig sein, als 
es bei jenen übrigen subjektiven öffentlichen Rechten der 
Fall ist. Nach Zweck und Inhalt bestimmt sich doch die 
Form, das Recht, und nicht umgekehrt. 
Um dies an einem anderen Beispiele zu erweisen. 
Anschütx ist der herrschenden Lehre, daß der Staatsdienst 
seiner Begründung nach auf Vertrag beruhe, neuerdings 
(a. a. O. S. 589) mit dem Einwand entgegengetreten, das 
Erfordernis der Einwilligung der Anzustellenden stemple die 
Anstellung so wenig zu einem Vertrage wie das Naturali- 
sationsgesuch die Naturalisation. Allein es darf doch nicht 
vergessen werden, daß der Eintritt in den Staatsdienst für 
den Eintretenden viel intensivere Pflichten mit sich bringt 
als der Eintritt in den Staatsverband. Er begründet, wie 
Anschütz a. a. O. S. 688 selbst bekennt, im Vergleich mit dem 
gemeinen Recht der Untertanenpflichten eine gesteigerte 
Subjektion des einzelnen unter den Staat. Sollte das nicht 
zur Folge haben, daß der Einwilligung des Eintretenden hier 
auch hinsichtlich der Begründung des Rechtsverhältnisses eine 
höhere Einwirkung zukommt, als ihr bei Begründung des 
Untertanenverhältnisses zu teil wird? 
Allein nunmehr zu den juristischen Spezialbeweisen.') 
!) Arndt bringt zu einem nicht geringen Teil nur politische Gründe 
bei (1. Aufl. 8. 1—18, 8. 37ff.) und seine juristischen sind in der Haupt- 
sache (Unentziehbarkeit) nicht zureichend. M.E. ist Arndt genügend wider- 
legt. Siehe insbesondere Schücking 8. 31ff. — Kohler hat ebenfalls schon 
die einseitige Unentziehbarkeit vertreten (Einführung in die Bechtewissen- 
schaft 1902 8. 111f. und im Archiv f. öffentl. Recht Bd. XVIII [1903] 
8.196 und 153). Er führt hierfür lediglich an: Der gegenwärtige Herrscher 
könne nicht über seine Herrschersphäre hinauswirken. Allein wirkt er 
eigentlich als Gesetzgeber nicht grundaätzlich über die Zeit veines Lebens 
hinaus? Sind nicht alle Gesetse im Zweifel auf unbestimmte Zeit erlassen ? —
	        
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