8 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
Lippe“ 1903 S. 4 ff. für die rechtliche Unabhängigkeit der
Agnatenrechte niedergelegt hat, in dem einen Punkte
(Störk S. 6) teile ich mit Freuden seine Auffassung: ein
subjektives öffentliches Recht, dem gegenüber allen übrigen
subjektiven öffentlichen Rechten eine so ganz besondere
historisch-politische Bedeutung beiwohnt, wird wohl auch eines
anderen Rechtsschutzes gegen Entziehung teilhaftig sein, als
es bei jenen übrigen subjektiven öffentlichen Rechten der
Fall ist. Nach Zweck und Inhalt bestimmt sich doch die
Form, das Recht, und nicht umgekehrt.
Um dies an einem anderen Beispiele zu erweisen.
Anschütx ist der herrschenden Lehre, daß der Staatsdienst
seiner Begründung nach auf Vertrag beruhe, neuerdings
(a. a. O. S. 589) mit dem Einwand entgegengetreten, das
Erfordernis der Einwilligung der Anzustellenden stemple die
Anstellung so wenig zu einem Vertrage wie das Naturali-
sationsgesuch die Naturalisation. Allein es darf doch nicht
vergessen werden, daß der Eintritt in den Staatsdienst für
den Eintretenden viel intensivere Pflichten mit sich bringt
als der Eintritt in den Staatsverband. Er begründet, wie
Anschütz a. a. O. S. 688 selbst bekennt, im Vergleich mit dem
gemeinen Recht der Untertanenpflichten eine gesteigerte
Subjektion des einzelnen unter den Staat. Sollte das nicht
zur Folge haben, daß der Einwilligung des Eintretenden hier
auch hinsichtlich der Begründung des Rechtsverhältnisses eine
höhere Einwirkung zukommt, als ihr bei Begründung des
Untertanenverhältnisses zu teil wird?
Allein nunmehr zu den juristischen Spezialbeweisen.')
!) Arndt bringt zu einem nicht geringen Teil nur politische Gründe
bei (1. Aufl. 8. 1—18, 8. 37ff.) und seine juristischen sind in der Haupt-
sache (Unentziehbarkeit) nicht zureichend. M.E. ist Arndt genügend wider-
legt. Siehe insbesondere Schücking 8. 31ff. — Kohler hat ebenfalls schon
die einseitige Unentziehbarkeit vertreten (Einführung in die Bechtewissen-
schaft 1902 8. 111f. und im Archiv f. öffentl. Recht Bd. XVIII [1903]
8.196 und 153). Er führt hierfür lediglich an: Der gegenwärtige Herrscher
könne nicht über seine Herrschersphäre hinauswirken. Allein wirkt er
eigentlich als Gesetzgeber nicht grundaätzlich über die Zeit veines Lebens
hinaus? Sind nicht alle Gesetse im Zweifel auf unbestimmte Zeit erlassen ? —