388 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit,
Änderung erfuhr. Trifft somit das alte, d. h. schon in der
Zeit vor 1806 regiert habende Haus eine andere Vorsorge
für den Fall seines Aussterbens, so vermögen die hieraus
Berechtigten das Recht der aus jenem Staatsvertrag Nach-
folgebefugnisse Ableitenden nach Maßgabe der Erörterungen
in & 34 (Bundesrat) anzufechten. Nur dann gewinnt ein
solches vom Staat allein eingegangenes Versprechen ohne
Zustimmung des alten Hauses rechtliche Vollgültigkeit, wenn
das letztere ausstirbt, ohne über sein Thronrecht verfügt zu
haben. Eiri Heimfall ist wegen eingetretener Allodifikation
nicht mehr möglich. Was die neue Dynastie dann aber er-
wirbt, ist ein neues Herrscherrecht. Mit dem alten Hause
ist dessen Recht mangels Verfügung untergegangen.
B. Durch Gesetz.
1. Thronfolgefähigkeit ohne Hausmitgliedschaft vermag
erstens durch Hausgesetz zu entstehen. Das im Besitze der
Herrschaft befindliche Haus verfügt, wenn es sein Recht
schon in der Zeit vor 1806 erwarb, über die rechtliche Kraft,
für den Fall seines Erlöschens einer Einzelpersönlichkeit und
dessen Deszendenz oder einer ganzen Familie Folgerecht zu
verleihen. Weil es Thronfolgefähigkeit für den Fall des
Aussterbens des gegenwärtigen Hauses ist, kann diese Thron-
folgeverleihung durch einseitigen Akt als testamentarische,
genauer als solche durch testamentarisches Gesetz, bezeichnet
werden.
a) Erforderlich ist zur Gültigkeit eines solchen Gesetzes
die Zustimmung aller geschäftsfähigen volljährigen Agnaten
des Gesamthauses. Den Kindern das Prinzen Heinrich XXVI,
(geb. 1857) aus der älteren Köstritzer Linie von Reu/s j. L.
mit Viktoria, Gräfin von Fürstenstein, welche den Titel von
Grafen und Gräfinnen von Plauen führen, soll durch reußisches
Hausgesetz vom Januar 1887 Sukzessionsfähigkeit verliehen
worden sein, ohne daß der damalige regierende Fürst von
Reuß ä. L. Heinrich XXIL zustimmte. Gilt im Gesamthaus
Reuß nicht kraft Hausobservanz Stimmenmehrheitsprinzip, so
war aber zu einem gültigen Hausgesetz Stimmeneinhelligkeit
erforderlich. Natürlich vermag der Mangel durch Einholung
der Zustimmung des jetzigen Fürsten &. L., bezw. seines