Full text: Modernes Fürstenrecht

388 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit, 
Änderung erfuhr. Trifft somit das alte, d. h. schon in der 
Zeit vor 1806 regiert habende Haus eine andere Vorsorge 
für den Fall seines Aussterbens, so vermögen die hieraus 
Berechtigten das Recht der aus jenem Staatsvertrag Nach- 
folgebefugnisse Ableitenden nach Maßgabe der Erörterungen 
in & 34 (Bundesrat) anzufechten. Nur dann gewinnt ein 
solches vom Staat allein eingegangenes Versprechen ohne 
Zustimmung des alten Hauses rechtliche Vollgültigkeit, wenn 
das letztere ausstirbt, ohne über sein Thronrecht verfügt zu 
haben. Eiri Heimfall ist wegen eingetretener Allodifikation 
nicht mehr möglich. Was die neue Dynastie dann aber er- 
wirbt, ist ein neues Herrscherrecht. Mit dem alten Hause 
ist dessen Recht mangels Verfügung untergegangen. 
B. Durch Gesetz. 
1. Thronfolgefähigkeit ohne Hausmitgliedschaft vermag 
erstens durch Hausgesetz zu entstehen. Das im Besitze der 
Herrschaft befindliche Haus verfügt, wenn es sein Recht 
schon in der Zeit vor 1806 erwarb, über die rechtliche Kraft, 
für den Fall seines Erlöschens einer Einzelpersönlichkeit und 
dessen Deszendenz oder einer ganzen Familie Folgerecht zu 
verleihen. Weil es Thronfolgefähigkeit für den Fall des 
Aussterbens des gegenwärtigen Hauses ist, kann diese Thron- 
folgeverleihung durch einseitigen Akt als testamentarische, 
genauer als solche durch testamentarisches Gesetz, bezeichnet 
werden. 
a) Erforderlich ist zur Gültigkeit eines solchen Gesetzes 
die Zustimmung aller geschäftsfähigen volljährigen Agnaten 
des Gesamthauses. Den Kindern das Prinzen Heinrich XXVI, 
(geb. 1857) aus der älteren Köstritzer Linie von Reu/s j. L. 
mit Viktoria, Gräfin von Fürstenstein, welche den Titel von 
Grafen und Gräfinnen von Plauen führen, soll durch reußisches 
Hausgesetz vom Januar 1887 Sukzessionsfähigkeit verliehen 
worden sein, ohne daß der damalige regierende Fürst von 
Reuß ä. L. Heinrich XXIL zustimmte. Gilt im Gesamthaus 
Reuß nicht kraft Hausobservanz Stimmenmehrheitsprinzip, so 
war aber zu einem gültigen Hausgesetz Stimmeneinhelligkeit 
erforderlich. Natürlich vermag der Mangel durch Einholung 
der Zustimmung des jetzigen Fürsten &. L., bezw. seines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.