Full text: Modernes Fürstenrecht

390 8 44. Erwerb der Thronfolgefähigkeit. 
an in eine Nachfolgeberechtigung infolge Hausmitgliedschaft, 
d. h. es verleiht von diesem Zeitpunkt an dem Prinzen Sızzo 
das „agnatische Rechtsverhältnis“, d. h. Agnatschaft. 
y) Wie schon S. 193 bemerkt (siehe dazu auch Binding 
S. 39, 41), genügt zum Zustandekommen eines Hausgesetzes, 
wenn nur noch ein Agnat am Leben ist, dessen Verfügung. 
Verleiht derselbe für den Fall seines Ablebens auf solche 
Weise einem Dritten Nachfolgefähigkeit, so läßt sich in einem 
engeren und dem Privatrechtsbegriff näherstehenden Sinne 
von testamentarischer Nachfolge sprechen. Ein Hausgesetz ist 
jederzeit widerruflich. Nennt der letzte Agnat sein dies- 
bezügliches Hausgesetz Testament, so deutet er damit in der 
Benennung an, was auch ohne dieselbe gelten würde, daß er 
jederzeitige Zurücknahme vorbehält. Ähnlich das „Testament“ 
des Königs der Belgier vom 2. August 1889 betreffend 
Kongostaat. Nur ist dies ein Staatsgesetz des letzten (ab- 
soluten) Monarchen des Kongostaates. 
2. Auch der Staat kann für den Fall des Aussterbens 
der gegenwärtigen Dynastie durch Gesetz Sukzessionsfähigkeit 
verleihen (testamentarisches Staatsgeseiz). Art. 18 der Olden- 
burger Verfassung — siehe oben S. 22 — verweist auf ein 
derartiges Staatsgesetz. Bezüglich der Gültigkeit solcher 
Begründung von Warterecht ohne Mitgliedschaft durch Staats- 
gesetz gegenüber dem gegenwärtigen Hause gilt entsprechend 
das oben unter A 2 b bezüglich derartiger Verleihung durch 
staatlichen Vertrag Bemerkte. — Würde die rumänische Ver- 
fassung nur die Nachkommenschaft König Karls I. für erb- 
berechtigt erklärt haben (siehe oben S. 238), so hätte zu- 
nächst an einen Sohn seiner Brüder die Sukzessionsfähigkeit 
durch Staatsgesetz verliehen werden können, worauf den- 
selben dann König Karl von Rumänien früher oder später in 
sein Haus als Mitglied (Agnat) aufgenommen hätte. 
II. A. Die herrschende Staatsrechtslehre steht bezüglich 
des Vorgetragenen freilich auf ganz anderem Standpunkte. 
Neubegründung von Sukzessionsrecht ohne gleichzeitigen Haus- 
mitgliedschaftserwerb kennt sie ohne Ausnahme nur im Wege 
des Staatsgesetzes.. Abmachungen der Dynastien entbehren 
rechtlicher Wirkung, es müßte denn das Staatsgesetz dazu
	        
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