Full text: Modernes Fürstenrecht

892 8 45. Erwerb des Thrones ohne voransgehende Thronfolgefähigkeit. 
zur Herrschaft. Der illegitime Herrscher kann selbstverständ- 
lich durch die Restauration des legitimen wieder verdrängt 
werden. Vgl. G@g. Meyer $ 7 und oben S. 310. 
B. Im Wege des Vertrags wird die Stellung begründet, 
wenn der neue Herrscher die oberste Staatsorganschaft da- 
durch erwarb, daß er seiner Einsetzung als Herrscher durch 
völkerrechtliche Intervenienten (Großmächte), oder durch 
Staatsgesetz, oder durch Bestimmung des letzten Herrschers 
(oder des Ministeriums u. s. w.) bezw. Volks- oder Parlaments- 
wahl auf Grund eines Staatsgesetzes (der Verfassung), zu- 
stimmte. 
1. Niemand, welcher dem betreffenden Staate angehört, 
ist ohne vorausgehendes verpflichtendes Gesetz verbunden, 
eine Krone zu übernehmen. Also geschieht der Erwerb 
durch Vertrag. Selbstverständlich kann ein Staatsfremder 
nicht zur Übernahme der Herrscherstellung gezwungen werden. 
Nimmt er sie an, so liegt demgemäß ebenfalls vertrags- 
mäßiger Erwerb vor. 
2. Bei Ernennung durch Wahl wird sich der Staat vorher 
vergewissern, ob die etwaige Wahl von dem in Aussicht ge- 
nommenen Kandidaten auch angenommen werden wird. 
Geschieht dies in Vertragsform, also so, daß der Kandidat 
sich für den Fall der Wahl zur Annahme verpflichtet, so 
liegt ein vorausgehender Vorvertrag, nicht eine Offerte des 
Kandidaten vor. Denn es ist ja eine besondere „Annahme“ 
vorbehalten. 
3. Mit der Begründung hört jedoch die Herrscherstellung 
auf, eine vertragsmäßige zu sein. Dann unterscheidet sie sich 
in keiner Weise von der durch Abstammung erworbenen, 
d. h. es gilt mit nichten der Satz — auch in Wahlmonarchien 
nicht —, daß der durch Vertrag zur Krone Gelangte der- 
selben auch nur mit Zustimmung des Staates entsagen 
kann. 
Ill. A. Die Leibesfrucht ist zweifellos noch kein Rechts- 
subjekt, also jedenfalls nicht thronfolgefähig. Fällt ihr mit 
der Geburt die Krone an, so hat das betreffende Kind dem- 
gemäß die Krone ohne vorausgehendes Vorhandensein eines 
Thronanwärterrechtes erworben.
	        
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