& 45. Erwerb des Thrones ohne vorausgehende Thronfolgefähigkeit. 303
B. Hieraus folgt keineswegs die Unzulässigkeit einer
Einwirkung des zukünftig möglichen Throninnehabungsrechtes
des aus der Leibesfrucht entstehenden Kindes auf die An-
wartschaftsrechte anderer. „Künftige Rechte der Leibesfrucht“
können bereits von der Rechtsordnung „Wahrung“ finden,
(vgl. B.G.B. $ 1912.) Es ist ein Satz des geltenden Rechtes,
daß, wenn die Gemahlin des letztregierenden Fürsten bei
dessen Ableben oder Rücktritt, oder die Gemahlin bezw.
Witwe eines nächstberufenen verzichtenden bezw. ver-
sterbenden Familiengliedes zu diesem Zeitpunkte sich im
Schwangerschaftzustande befindet, die Krone nicht auf die
nächstberechtigte lebende Persönlichkeit des Agnaten- oder
Kognatenkreises übergeht, sondern ein Interregnum eintritt,
bis durch die Geburt entschieden ist, ob durch dieselbe ein
jenen derzeit nächstberufenen Personen vorgehender Thron-
inhaber entstand. Es ist nicht richtig, wie Triepel, Das Inter-
regnum (1892) S. 7, 49, 58ff. meint, daß ein Interregnum
lediglich eintritt, wenn der letztregierende Fürst, dessen
Witwe noch schwanger ist, ohne sukzessionsberechtigte
Deszendenz abgeht. Auch sofern solche vorhanden ist, hat
Zwischenherrschaft stattzufinden. Nach Ableben des Königs
Alfons XI. von Spanien am 25. November 1885 war der
Rechtszustand nicht der, daß die spanische Krone der
Prinzessin von Asturien anfiel und diese nur mit Vorbehalt
des Widerrufs bis zur Entscheidung über das Ergebnis der
Schwangerschaft ihrer Mutter die Krone ausschlug, um sich
nicht der Notwendigkeit baldigen Rücktritts von der Re-
gierung aussetzen zu müssen, und aus diesem Grunde ein
Interregnum notwendig wurde, sondern der Thron fiel ihr
gar nicht an. ‘Ohne ihren Willen begann mit dem Ableben
ihres Vaters eine Periode der Zwischenherrschaft bis zum
17. Maı 1886. Vgl. zu der ganzen Frage Seydel I 8 66;
Anschütz S. 675.
d) Die Suksessionsordnung.
8 46.
I. A. Klar liegt die Reihenfolge unter den Agnaten des
regierenden Hauses, soweit Primogenitur nach Haus- bezw.