Full text: Modernes Fürstenrecht

394 8 46. Die Bukzessionsordnung. 
Staatsrecht gilt: Vorzug der älteren Linie vor der jüngeren, 
Vorzug der Erstgeburt unter Brüdern (Linealfolge nach Erst- 
geburtsrecht). Es entscheidet nicht die Gradnähe zum ultimus 
defunctus (oben $ 39 II), nicht Gradualsystem. 
B. Aber die Primogenitur gilt haus- und staatsgesetzlich 
nur soweit, als sie eingeführt ist, also nur für die Linie oder 
das Spezialhaus, das zur Zeit ihrer Einführung im Besitze 
der Regierung sich befand. Auf Seitenlinien und Seiternkäuser, 
welche alte eventuelle Sukzessionsrechte besitzen, konnte 
und kann die Primogenitur lediglich mit deren Zustimmung 
Ausdehnung finden. Vgl. Meyer $ 87 S. 235. 
1. Bezüglich der Reihenfolge, in welcher die Seiten- 
zweige (Linien oder Häuser) berufen werden, ist gemäß 
unserer Bemerkungen in & 44 II A 1 eine Anwendung des 
Inhalts des ursprünglichen Lehensvertrages (der lex investi- 
turae; siehe Reichsger. in Zivils. Bd. XIV Nr. 56) nicht mehr 
möglich. In Betracht kommt vielmehr in erster Linie den 
Linien und Häusern gemeinsames Sonderrecht, d. h. Haus- 
verträge und Hausobservanzen. So gilt z. B., wie wir oben 
S. 47 darlegten, im gothaischen Gesamthause bei Er- 
löschen eines Spezialhauses heute noch zwischen den übrig 
bleibenden Spezialhäusern Teilung nach Häusern (Stämmen). 
Ganz allgemein bestimmt das meiningensche Staatsgrundgesetz 
vom 23. August 1829 $ 3: „Die Staatserbfolge richtet sich, 
was das herzogliche Spexialhaus betrifft, vermöge der Primo- 
geniturkonstitution vom 12. März 1802 nach den Grund- 
sätzen der Ersigeburt und Linealordnung nach dem Alter der 
Linie; im übrigen nach den Verträgen und Observanzen des 
herzoglichen, großherzoglichen und königlich sächsischen @Ge- 
samthauses® (vgl. hierzu Schulze, Lehrb. des deutschen 
Staatsrechts Bd. I S. 232). Hieran ist auch bezüglich Sachsen- 
Meiningens nichts geändert durch die Novelle zum Staats- 
grundgesetz vom 9. März 1896. Art. 4 dieser Novelle spricht 
zwar schlechthin aus: „Bei keinem Erbfall, welcher Art er 
auch sei — d. h. ob Anfall an Agnat oder Kognat, ob An- 
fall infolge Todes oder Abdankung u. s. w. —, darf das 
Herzogtum .... geteilt werden; unter gleich nahen Linien 
schließt die ältere die jüngere aus.“ Angesichts des Um-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.