394 8 46. Die Bukzessionsordnung.
Staatsrecht gilt: Vorzug der älteren Linie vor der jüngeren,
Vorzug der Erstgeburt unter Brüdern (Linealfolge nach Erst-
geburtsrecht). Es entscheidet nicht die Gradnähe zum ultimus
defunctus (oben $ 39 II), nicht Gradualsystem.
B. Aber die Primogenitur gilt haus- und staatsgesetzlich
nur soweit, als sie eingeführt ist, also nur für die Linie oder
das Spezialhaus, das zur Zeit ihrer Einführung im Besitze
der Regierung sich befand. Auf Seitenlinien und Seiternkäuser,
welche alte eventuelle Sukzessionsrechte besitzen, konnte
und kann die Primogenitur lediglich mit deren Zustimmung
Ausdehnung finden. Vgl. Meyer $ 87 S. 235.
1. Bezüglich der Reihenfolge, in welcher die Seiten-
zweige (Linien oder Häuser) berufen werden, ist gemäß
unserer Bemerkungen in & 44 II A 1 eine Anwendung des
Inhalts des ursprünglichen Lehensvertrages (der lex investi-
turae; siehe Reichsger. in Zivils. Bd. XIV Nr. 56) nicht mehr
möglich. In Betracht kommt vielmehr in erster Linie den
Linien und Häusern gemeinsames Sonderrecht, d. h. Haus-
verträge und Hausobservanzen. So gilt z. B., wie wir oben
S. 47 darlegten, im gothaischen Gesamthause bei Er-
löschen eines Spezialhauses heute noch zwischen den übrig
bleibenden Spezialhäusern Teilung nach Häusern (Stämmen).
Ganz allgemein bestimmt das meiningensche Staatsgrundgesetz
vom 23. August 1829 $ 3: „Die Staatserbfolge richtet sich,
was das herzogliche Spexialhaus betrifft, vermöge der Primo-
geniturkonstitution vom 12. März 1802 nach den Grund-
sätzen der Ersigeburt und Linealordnung nach dem Alter der
Linie; im übrigen nach den Verträgen und Observanzen des
herzoglichen, großherzoglichen und königlich sächsischen @Ge-
samthauses® (vgl. hierzu Schulze, Lehrb. des deutschen
Staatsrechts Bd. I S. 232). Hieran ist auch bezüglich Sachsen-
Meiningens nichts geändert durch die Novelle zum Staats-
grundgesetz vom 9. März 1896. Art. 4 dieser Novelle spricht
zwar schlechthin aus: „Bei keinem Erbfall, welcher Art er
auch sei — d. h. ob Anfall an Agnat oder Kognat, ob An-
fall infolge Todes oder Abdankung u. s. w. —, darf das
Herzogtum .... geteilt werden; unter gleich nahen Linien
schließt die ältere die jüngere aus.“ Angesichts des Um-