Full text: Modernes Fürstenrecht

306 & 46. Die Bukzessionsordnung. 
und innerhalb der Liniennähe Gradesnähe (so auch Reichsger. 
ın Zivils. Bd. V Nr. 38.) Gleich Nahe erben nicht gemein- 
sam, so daß nur, wenn sie sich einigen, Teilung einträte, 
sondern sie sind kraft Gesetzes (II Feud. 55 pr.) zur Teilung 
verpflichtet, wobei der Ältere teilt, der jüngere wählt, wenn 
sie die Teile nicht vertragsmäßig zu bestimmen vermögen. 
Nur dann unterbleibt die Teilung, wenn der Gegenstand recht- 
lich unteilbar ist oder die Parteien sich dahin verständigen, die 
Teilung zu unterlassen. Die herrschende Lehre (Schulze a. a. O. 
Bd. 1 S. 233f;5 @g. Meyer $ 87 S. 235) freilich meint, 
solcher Teilung oder gemeinsamen Regierung widerspreche 
die vom Wesen des Staates als einer öffentlichen Persönlich- 
keit geforderte verfassungsmäßige Staatseinheit. Allein diese 
Forderung ist lediglich eine solche der Zweckmäßigkeit, 
nicht eine solche des Rechtszwanges, eine politische, keine 
positivrechtliche. Siehe oben S. 50f. 
b) War das Erstgeburtsprinzip für ein Spezialkaus (siehe 
oben $ 39 II B 2) zur Einführung gelangt, so fehlt die Mög- 
lichkeit unmittelbarer Anwendung des Lehenrechtes, weil die 
Spezialhäuser kein lehenrechtliches Band verknüpft, die Bildung 
solcher innerhalb eines Gesamthauses nicht auf Lehensverträge 
zurückführt. Dem Geiste der Zeit ist angemessen, dem Rechte 
der Samtbelehnung und Erbverbrüderung entsprechend zu 
entscheiden, d. h. im Zweifel Teilung zwischen den übrigen 
Häusern gelten zu lassen. Das steht auch mit dem gemeinen 
Erbrecht in Übereinstimmung. 
I. A. 1. a) Auch bei Sukzession der Kognaten, also der 
Nachfolge der vom ersten Erwerber der betreffenden Landes- 
hoheit Abstammenden entscheidet über die Reihenfolge der 
Berufung die „Nähe der Verwandtschaft“ zum letzten Thron- 
inhaber, zum letzten regierenden Agnaten. In den zuletzt 
erörterten Fällen handelte es sich nur um Nachfolge der 
Seitenverwandten des letzten Besitzers, welche dem Mannes- 
stamme des ersten Erwerbers angehören, hier steht in erster 
Linie die Nachfolge von Abkömmlingen des letzten Besitzers 
ın Frage, aber solchen, welche dem Weibesstamme des ersten 
Erwerbers angehören. Erst nach ihnen kommen die kognatischen 
Seitenverwandten des letzten Agnaten an die Reihe. M. a. W.:
	        
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