306 & 46. Die Bukzessionsordnung.
und innerhalb der Liniennähe Gradesnähe (so auch Reichsger.
ın Zivils. Bd. V Nr. 38.) Gleich Nahe erben nicht gemein-
sam, so daß nur, wenn sie sich einigen, Teilung einträte,
sondern sie sind kraft Gesetzes (II Feud. 55 pr.) zur Teilung
verpflichtet, wobei der Ältere teilt, der jüngere wählt, wenn
sie die Teile nicht vertragsmäßig zu bestimmen vermögen.
Nur dann unterbleibt die Teilung, wenn der Gegenstand recht-
lich unteilbar ist oder die Parteien sich dahin verständigen, die
Teilung zu unterlassen. Die herrschende Lehre (Schulze a. a. O.
Bd. 1 S. 233f;5 @g. Meyer $ 87 S. 235) freilich meint,
solcher Teilung oder gemeinsamen Regierung widerspreche
die vom Wesen des Staates als einer öffentlichen Persönlich-
keit geforderte verfassungsmäßige Staatseinheit. Allein diese
Forderung ist lediglich eine solche der Zweckmäßigkeit,
nicht eine solche des Rechtszwanges, eine politische, keine
positivrechtliche. Siehe oben S. 50f.
b) War das Erstgeburtsprinzip für ein Spezialkaus (siehe
oben $ 39 II B 2) zur Einführung gelangt, so fehlt die Mög-
lichkeit unmittelbarer Anwendung des Lehenrechtes, weil die
Spezialhäuser kein lehenrechtliches Band verknüpft, die Bildung
solcher innerhalb eines Gesamthauses nicht auf Lehensverträge
zurückführt. Dem Geiste der Zeit ist angemessen, dem Rechte
der Samtbelehnung und Erbverbrüderung entsprechend zu
entscheiden, d. h. im Zweifel Teilung zwischen den übrigen
Häusern gelten zu lassen. Das steht auch mit dem gemeinen
Erbrecht in Übereinstimmung.
I. A. 1. a) Auch bei Sukzession der Kognaten, also der
Nachfolge der vom ersten Erwerber der betreffenden Landes-
hoheit Abstammenden entscheidet über die Reihenfolge der
Berufung die „Nähe der Verwandtschaft“ zum letzten Thron-
inhaber, zum letzten regierenden Agnaten. In den zuletzt
erörterten Fällen handelte es sich nur um Nachfolge der
Seitenverwandten des letzten Besitzers, welche dem Mannes-
stamme des ersten Erwerbers angehören, hier steht in erster
Linie die Nachfolge von Abkömmlingen des letzten Besitzers
ın Frage, aber solchen, welche dem Weibesstamme des ersten
Erwerbers angehören. Erst nach ihnen kommen die kognatischen
Seitenverwandten des letzten Agnaten an die Reihe. M. a. W.: