Full text: Modernes Fürstenrecht

30 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
die erst in Aussicht stehende Krone nicht ausgeschlagen 
werden dürfen, wenn es angängig ist, das viel vollere Recht 
des Besitzes der Krone aufzugeben? —, aber es geschieht doch 
mit einem gewissen logischen Unbehagen. Man fühlt, daß es 
der logischen Konsequenz widerspricht. Deshalb ist man 
wenigstens bestrebt, die Dispositionsbefugnis möglichst ein- 
zuschränken und zwar in dreifacher Richtung. 
Einmal wird bemerkt: Wohl ıst Erklärung des Verzichts 
vor Anfall der Krone erlaubt, aber die rechtliche Wirksamkeit 
solcher Erklärung besteht lediglich darin, daß die Erklärung beim 
Anfall der Krone nicht wiederholt zu werden braucht, viel- 
mehr die Krone bei Thronerledigung, den Verzichtenden 
überspringend, sofort auf den Nächstberechtigten derart über- 
geht, daß letzterer nicht als Regierungsnachfolger des Ver- 
zichtenden, sondern unmittelbar als solcher des bisherigen 
Throninhabers gilt; dagegen ist der vor Anfall Verzichtende 
durch seine Erklärung nicht gebunden; er kann sie jeden 
Augenblick bis zur Thronerledigung widerrufen. Und dann 
sagt man: der Verzichtende kann nur für seine Person, nicht 
auch für seine Abkömmlinge, seine Linie, verzichten; die 
Wirkungen der Erklärung sind auf seine Person beschränkt. 
Man vergleiche in beiden Richtungen z. B. Meyer & 91 S. 246, 
Anschütz S. 574. Und endlich wird bemerkt: Der Verzicht 
kann an keine Bedingung geknüpft, mit keinem Vorbehalt 
versehen werden; Verzicht zugunsten bestimmter Dritter 
ist unwirksam. So sSeydel, Bayerisches Staatsrecht 2. Aufl. 
Bd. I 8 60. 
a) Allein wie kommt es dann, daß fortwährend Verzichte 
mit der Absicht der Bindung, also Verzichtsverträge statthaben, 
daß der Verzichtende den Verzicht für sich und seine Nach- 
kommen erklärt, daß Verzichte zugunsten bestimmter Dritter, 
also nur bedingt und unter Vorbehalt, sogenannte Rangaus- 
weichungen erfolgen ? 
Statt gar mancher Beispiele führen wir nur eines an. In 
ihm sind alle drei angegebenen Fälle vereinigt. Durch eine 
zu London am 24. Juni 1899 ausgestellte Erklärung haben 
Herzog und Prinz von Connaught auf die Regierungsnachfolge 
in Sachsen-Koburg-Gotha verzichtet, der erstere unbedingt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.