30 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
die erst in Aussicht stehende Krone nicht ausgeschlagen
werden dürfen, wenn es angängig ist, das viel vollere Recht
des Besitzes der Krone aufzugeben? —, aber es geschieht doch
mit einem gewissen logischen Unbehagen. Man fühlt, daß es
der logischen Konsequenz widerspricht. Deshalb ist man
wenigstens bestrebt, die Dispositionsbefugnis möglichst ein-
zuschränken und zwar in dreifacher Richtung.
Einmal wird bemerkt: Wohl ıst Erklärung des Verzichts
vor Anfall der Krone erlaubt, aber die rechtliche Wirksamkeit
solcher Erklärung besteht lediglich darin, daß die Erklärung beim
Anfall der Krone nicht wiederholt zu werden braucht, viel-
mehr die Krone bei Thronerledigung, den Verzichtenden
überspringend, sofort auf den Nächstberechtigten derart über-
geht, daß letzterer nicht als Regierungsnachfolger des Ver-
zichtenden, sondern unmittelbar als solcher des bisherigen
Throninhabers gilt; dagegen ist der vor Anfall Verzichtende
durch seine Erklärung nicht gebunden; er kann sie jeden
Augenblick bis zur Thronerledigung widerrufen. Und dann
sagt man: der Verzichtende kann nur für seine Person, nicht
auch für seine Abkömmlinge, seine Linie, verzichten; die
Wirkungen der Erklärung sind auf seine Person beschränkt.
Man vergleiche in beiden Richtungen z. B. Meyer & 91 S. 246,
Anschütz S. 574. Und endlich wird bemerkt: Der Verzicht
kann an keine Bedingung geknüpft, mit keinem Vorbehalt
versehen werden; Verzicht zugunsten bestimmter Dritter
ist unwirksam. So sSeydel, Bayerisches Staatsrecht 2. Aufl.
Bd. I 8 60.
a) Allein wie kommt es dann, daß fortwährend Verzichte
mit der Absicht der Bindung, also Verzichtsverträge statthaben,
daß der Verzichtende den Verzicht für sich und seine Nach-
kommen erklärt, daß Verzichte zugunsten bestimmter Dritter,
also nur bedingt und unter Vorbehalt, sogenannte Rangaus-
weichungen erfolgen ?
Statt gar mancher Beispiele führen wir nur eines an. In
ihm sind alle drei angegebenen Fälle vereinigt. Durch eine
zu London am 24. Juni 1899 ausgestellte Erklärung haben
Herzog und Prinz von Connaught auf die Regierungsnachfolge
in Sachsen-Koburg-Gotha verzichtet, der erstere unbedingt,