& 48. Die Form des Thronfolgeverzichts. 409
eventuellen Verzichtswillen schließen. Aber nur der Vater
gibt die Erklärung ab und nicht auch die Nachkommen.
Unter ihnen ist ein volljähriger Sohn. Eine Erklärung des-
selben liegt nicht vor. Aus der Erklärung des Vaters kann
aber nicht auf einen gleichen Willen dieses Sohnes geschlossen
werden.
2. a) Nun folgt aber auch eine Erklärung des volljährigen
Sohnes'!). Er erklärt, daß er, von seinem Vater aufgefordert,
seine Einwilligung erteile a) zur Aufhebung des fideikom-
missarischen Verbandes, welcher auf den in diesem Staate ge-
legenen Familiengütern ruhe, 8) dazu, daß das Kapital,
welches seinem Vater für jene Güter gezahlt werde, in Über-
einstimmung mit einer gleichzeitigen Erklärung seines Vaters
in einem anzukaufenden Güterkomplex angelegt und dieser
zum Fideikommiß gemacht werde. Die Erklärung des Sohnes
übergibt der Vater dem anderen Vertragsteil.
b) Hier ist gewiß konkludent, daß der Sohn diese Er-
klärung nicht bloß seinem Vater, sondern gegenüber dem
anderen Teile abgeben, somit sich binden wollte, aber die
Erklärung bezieht sich lediglich auf die Gutsabtretung und
das Entgelt hierfür. Met Sicherheit kann aus ihr nicht fest-
gestellt werden, daß der Sohn a) eventuell auf sein Sukzessions-
recht verzichten wollte und ß) wenn er es wollte, dies ver-
tragsmäßig, d. h. nicht frei widerruflich tun wollte. Im
äußersten Falle könnte nur angenommen werden, daß der
Wille des Sohnes dahin ging, eventuell zu verzichten, aber
sich Widerruf desselben unter der Bereitwilligkeit vorzube-
halten, alles von der anderen Seite außer jener Widerlage
Geleistete zurückzuerstatten. A. M. das Rechtsgutachten be-
züglich der Herzogtümer Schleswig u. s. w., erstattet auf
Grund königlichen Erlasses vom 14. Dezember 1864 am
11. September 1865 (erschienen 1866) S. 125.
C. Eine Form stillschweigenden Thronfolgeverzichts stellt
insbesondere das Unierlassen einer Rechtsverwahrung gegen
ein Staats- oder Hausgesetz dar, welches den Sukzessions-
1) Siehe dazu Rechtsgutachten bezüglich der Herzogtümer Schleswig
u. s. w. erstattet vom Kronsyndikat (1866) 8. 118.