Full text: Modernes Fürstenrecht

8 50. Der Thronfolgeversicht auch für Nachkommen. 413 
Aussterbens die auflösende Bedingung jenes Verzichtes ein; 
die Nebenlinie, welche resolutiv bedingt entsagt hatte, über- 
nimmt die Regierung. 
4. a) Möglich ist natürlich, daß die Regierung die Ver 
pflichtung übernimmt, einem anderen Sukzessionsgesetze als 
einem solchen, welches jenen Prinzen und seine Abkömmlinge 
zur Regierungsnachfolge beruft, nicht die Sanktion zu er- 
teilen; aber die Übernahme einer derartigen Verbindlich- 
keit liegt noch keineswegs in dem Eingehen der Verpflichtung, 
einen diesbezüglichen Entwurf dem Landtage zu unterbreiten 
und dessen Annahme durch die Volksvertretung möglichst 
zu bewirken. Noch viel weniger ist eine derartige Verbind- 
lichkeit in der bloßen Entgegennahme der Verzichtserklärung, 
im Abschlusse des Verzichtsvertrages als solchen enthalten. 
b) Erteilt die Staatsregierung trotz Eingehens obiger 
Verpflichtung, einem Gesetze anderen Inhalts die Sanktion 
zu versagen, einem derartigen Gesetze ihre Zustimmung, so 
kann die Nebenlinie ihr älteres Sukzessionsrecht oder, wenn 
sie dies nicht tun will, einen Entschädigungsanspruch im 
Sinne des oben $ 5 III Bemerkten geltend machen. 
ö) Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen. 
8 60. 
I. A. Üblich ist es, Thronfolgeverzicht vor Anfall, welcher 
nicht bloß für die Person des Verzichtenden, sondern auch 
für dessen Nachkommenschaft geschieht, hinsichtlich letzterer 
unter allen Umständen für rechtlich wirkungslos zu erklären: 
„In allen Fällen kann der Verzicht nur das Sukzessionsrecht 
der verzichtenden Person wegschaffen, nicht auch Rechte 
Dritter beseitigen; z. B. kann ein Prinz „nicht für seine 
Linie“ abdanken; diesen Verzicht braucht niemand gegen 
sich gelten zu lassen.“ So Anschütz a.a.0.S. 574. Vgl. auch 
Gg. Meyer $ 91 S. 246 und die daselbst Anm, 4 Zitierten, 
B. Dabei ist hier der seltene Fall gegeben, daß schein- 
bar altes Haus- und neues Staatsrecht zu dem nämlichen 
Ergebnis führen. Nicht wie sonst nahezu immer Gegensatz 
zwischen altem und neuem Recht, sondern Harmonie beider
	        
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