Full text: Modernes Fürstenrecht

416 8 50. Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen. 
Ohne diese Möglichkeit, für seine ganze noch unerzeugte 
Nachkommenschaft zu verzichten, wäre bei dem herrschenden 
Prinzip des Vorrechts der immer älteren Linie eine Rang- 
ausweichung ganzer Linien, eine Übertragung alterworbener 
Thronfolgerechte auf andere Häuser schlechterdings nicht 
möglich, bezw. heute hinfällig geworden. 
b) Um Beispiele anzuführen: Der Prinz von Wales ver- 
zichtet 19. April 1863 (siehe oben S. 42) auf die Primogenitur- 
nachfolge in Koburg und Gotha „für sich und seine (noch 
nicht vorhandenen) Nachkommen“. Das gleiche tut unter 
dem 24. Juni 1899 Prinz Artur von Connaugkt „für sich 
und seinen Mannesstamm“ (siehe oben S. 31). In einer Ür- 
kunde vom 6./16. März leistete Prinz Otto von Bayern Ver- 
zicht auf Vorrang für sich und seine Linie (siehe oben S. 35). 
Jede heiratende Prinzessin verzichtet „für sich, ihre Erben 
und Nachkommen“ (vgl. Störk, Austritt S. 38 und oben 
S. 286). 
B. Anderes gilt a) für schon erzeugte (empfangene) und 
für minderjährige, b) für volyährige Nachkommen. 
1. Pütter, primae lineae jur. priv. princip. $ 14, behauptet 
allerdings: neque repugnat Germanicae successionis principiis, 
ut quis intuitu suae posteritatis, in primis nondum natae, 
etiam in bonis avitis nova, quod attinet ad ordinem succe- 
dendi, statuat. Hält er somit zwar nicht eine Vernichtung 
von Sukzessionsrechten der Nachkommen für zulässig, so 
glaubt er doch, daß der Vorfahre die Reihenfolge unter seinen 
sukzessionsfähigen Abkömmlingen und zwar unter allen, also 
auch den großjährigen, zu ändern vermöge. Aus dem lango- 
bardischen und deutschen Lehenrecht (II Feud. 39, Sächs 
Lehnr. 32 $ 1) ist noch mehr zu entnehmen. Nach ihm gilt: 
Wer sein Folgerecht bei Lebzeiten aufgegeben oder verwirkt 
hat, kann es auf Abkömmlinge nicht übertragen, weil diese 
ein eigenes Recht nicht schon mit der Geburt, sondern erst 
mit dem Ableben des Vaters erlangen (vgl. Schröder $ 40 
S. 415), Aber dies alles ist nicht gemeines Fürstenrecht 
geworden, bezw. was Pütter angeht, geblieben. 
2. a) Auf Thronfolgerechte bereits erzeugter, bezw. minder- 
jähriger Abkömmlinge, bezw. auf Vorrechte solcher kann der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.