416 8 50. Der Thronfolgeverzicht auch für Nachkommen.
Ohne diese Möglichkeit, für seine ganze noch unerzeugte
Nachkommenschaft zu verzichten, wäre bei dem herrschenden
Prinzip des Vorrechts der immer älteren Linie eine Rang-
ausweichung ganzer Linien, eine Übertragung alterworbener
Thronfolgerechte auf andere Häuser schlechterdings nicht
möglich, bezw. heute hinfällig geworden.
b) Um Beispiele anzuführen: Der Prinz von Wales ver-
zichtet 19. April 1863 (siehe oben S. 42) auf die Primogenitur-
nachfolge in Koburg und Gotha „für sich und seine (noch
nicht vorhandenen) Nachkommen“. Das gleiche tut unter
dem 24. Juni 1899 Prinz Artur von Connaugkt „für sich
und seinen Mannesstamm“ (siehe oben S. 31). In einer Ür-
kunde vom 6./16. März leistete Prinz Otto von Bayern Ver-
zicht auf Vorrang für sich und seine Linie (siehe oben S. 35).
Jede heiratende Prinzessin verzichtet „für sich, ihre Erben
und Nachkommen“ (vgl. Störk, Austritt S. 38 und oben
S. 286).
B. Anderes gilt a) für schon erzeugte (empfangene) und
für minderjährige, b) für volyährige Nachkommen.
1. Pütter, primae lineae jur. priv. princip. $ 14, behauptet
allerdings: neque repugnat Germanicae successionis principiis,
ut quis intuitu suae posteritatis, in primis nondum natae,
etiam in bonis avitis nova, quod attinet ad ordinem succe-
dendi, statuat. Hält er somit zwar nicht eine Vernichtung
von Sukzessionsrechten der Nachkommen für zulässig, so
glaubt er doch, daß der Vorfahre die Reihenfolge unter seinen
sukzessionsfähigen Abkömmlingen und zwar unter allen, also
auch den großjährigen, zu ändern vermöge. Aus dem lango-
bardischen und deutschen Lehenrecht (II Feud. 39, Sächs
Lehnr. 32 $ 1) ist noch mehr zu entnehmen. Nach ihm gilt:
Wer sein Folgerecht bei Lebzeiten aufgegeben oder verwirkt
hat, kann es auf Abkömmlinge nicht übertragen, weil diese
ein eigenes Recht nicht schon mit der Geburt, sondern erst
mit dem Ableben des Vaters erlangen (vgl. Schröder $ 40
S. 415), Aber dies alles ist nicht gemeines Fürstenrecht
geworden, bezw. was Pütter angeht, geblieben.
2. a) Auf Thronfolgerechte bereits erzeugter, bezw. minder-
jähriger Abkömmlinge, bezw. auf Vorrechte solcher kann der