& 51. Der Thronanfall. 417
Thronanwärter nur mit Zustimmung eines Spezialvormundes
(eines Pflegers) verzichten oder richtiger: bezüglich derartiger
Rechte minderjähriger Abkömmlinge kann nicht der Vater
u.8. w., sondern nur ein Spezialvormund verzichten. Mit ihrer
Erzeugung (Empfängnis) haben dieselben Aussicht auf ein
künftiges eigenes, mit ihrer Geburt haben sie ein eigenes Recht
auf Thronfolge erworben. Die Thronanwartschaft bildet eine
Angelegenheit, an deren Besorgung der Gewalthaber verhindert
ist, um die Worte des B.G.B. $ 1909 zu gebrauchen, daher
eine Pflegschaft im Sinne des B.G.B. $ 1912 und 1909. Die
Rangausweichung des Prinzen Artur von Connaught zugunsten
des Herzogs von Albany hat für ersteren, wie oben S. 31
zu ersehen, ein Spezialvormund erklärt. Das kannoversche
Hausgesetz von 1836 Kap. II $ 3 verlangt (siehe oben S. 111)
zu einer Abänderung der Thronfolgeordnung auch eine „Ver-
tretung der noch unmündigen Agnaten“ unter dem Gesichts-
punkte der von ihnen bereits erworbenen eigenen Sukzessions-
ansprüche. Hiermit ist anerkannt, daß sie auch nur durch
besondere Vertreter auf Folgerechte rechtlich Verzicht zu
leisten vermögen.
b) Wie großjährige agnatische Abkömmlinge selbständige
Teilhaber an der Ausübung der Satzungsgewalt des Hauses
sind, so vermag von allen gro/sjährigen Thronberechtigten auf
ihr Anwärterrecht nur durch sie selbst, bezw. ihre gesetzlichen
Vertreter (Vormünder, Pfleger) Verzicht geleistet zu werden.
II. Der Verzicht für noch nicht erzeugte Deszendenz
kann auch gelegentlich der Tihronentsagung ausgesprochen
werden. Siehe 8 52 II B.
f) Der Thronanfall.
$ 51.
I. A. Bei Erledigung des Thrones, sei es durch Tod oder
Verzicht des bisherigen Inhabers oder aus anderen Gründen,
fällt dıe Krone dem haus- und staatsrechtlich zunächst Be-
rufenen von selbst an. Es bedarf keiner Erwerbshandlung.
Der Kronerwerb ist kein Willensakt. Auch der Geschäfts-
unfähige, der Willensunfähige wird daher regierender Herr.
Rehm, Modernes Fürstenrecht,. 27