Full text: Modernes Fürstenrecht

& 51. Der Thronanfall. 417 
Thronanwärter nur mit Zustimmung eines Spezialvormundes 
(eines Pflegers) verzichten oder richtiger: bezüglich derartiger 
Rechte minderjähriger Abkömmlinge kann nicht der Vater 
u.8. w., sondern nur ein Spezialvormund verzichten. Mit ihrer 
Erzeugung (Empfängnis) haben dieselben Aussicht auf ein 
künftiges eigenes, mit ihrer Geburt haben sie ein eigenes Recht 
auf Thronfolge erworben. Die Thronanwartschaft bildet eine 
Angelegenheit, an deren Besorgung der Gewalthaber verhindert 
ist, um die Worte des B.G.B. $ 1909 zu gebrauchen, daher 
eine Pflegschaft im Sinne des B.G.B. $ 1912 und 1909. Die 
Rangausweichung des Prinzen Artur von Connaught zugunsten 
des Herzogs von Albany hat für ersteren, wie oben S. 31 
zu ersehen, ein Spezialvormund erklärt. Das kannoversche 
Hausgesetz von 1836 Kap. II $ 3 verlangt (siehe oben S. 111) 
zu einer Abänderung der Thronfolgeordnung auch eine „Ver- 
tretung der noch unmündigen Agnaten“ unter dem Gesichts- 
punkte der von ihnen bereits erworbenen eigenen Sukzessions- 
ansprüche. Hiermit ist anerkannt, daß sie auch nur durch 
besondere Vertreter auf Folgerechte rechtlich Verzicht zu 
leisten vermögen. 
b) Wie großjährige agnatische Abkömmlinge selbständige 
Teilhaber an der Ausübung der Satzungsgewalt des Hauses 
sind, so vermag von allen gro/sjährigen Thronberechtigten auf 
ihr Anwärterrecht nur durch sie selbst, bezw. ihre gesetzlichen 
Vertreter (Vormünder, Pfleger) Verzicht geleistet zu werden. 
II. Der Verzicht für noch nicht erzeugte Deszendenz 
kann auch gelegentlich der Tihronentsagung ausgesprochen 
werden. Siehe 8 52 II B. 
f) Der Thronanfall. 
$ 51. 
I. A. Bei Erledigung des Thrones, sei es durch Tod oder 
Verzicht des bisherigen Inhabers oder aus anderen Gründen, 
fällt dıe Krone dem haus- und staatsrechtlich zunächst Be- 
rufenen von selbst an. Es bedarf keiner Erwerbshandlung. 
Der Kronerwerb ist kein Willensakt. Auch der Geschäfts- 
unfähige, der Willensunfähige wird daher regierender Herr. 
Rehm, Modernes Fürstenrecht,. 27
	        
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