Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 31 
der letztere nur zugunsten des nach ihnen zur Krone 
berufenen Herzogs Karl Eduard von Albany, des Sohnes des 
verstorbenen vierten und jüngsten Sohnes des Prinzen Albert 
und der Königin Viktoria, des Herzogs Leopold von Albany. 
Was geschah, geht am besten aus der Gegenurkunde 
hervor, welche der Erbprinz Ernst zu Hohenlohe-Langenburg 
als Vormund des jungen Herzogs von Albany am 28. Juni 1899 
zu Koburg ausfertigte. 
Hier heißt es: „Nachdem es dem Herzog Arthur von 
Connaught gefallen hat, durch eine zu London am 24. Juni 
1899 ausgestellte Urkunde auf alles und jedes Erbfolgerecht 
in den Herzogtümern Coburg und Gotha gänzkch zu verzichten 
und nachdem auch Hochdessen Sohn, Prinz Arthur, durch 
Seinen Spezialvormund, den Herzog von Cambridge, Sich 
diesem Verzicht für Sich und Seinen Mannesstamm unter 
Vorbehalt der Erbfolge nach dem Tode und dem Erlöschen 
des Mannesstammes des Herzogs von Albany angeschlossen 
hat, so spreche ich, Erbprinz Ernst von Hohenlohe Langenburg, 
als dem Herzog von Albany bestellter Vormund nach erklärtem 
Einverständnis der als Mitvormünderin bestellten Mutter 
Meines Mündels, der Herzogin Helene von Albany, die 
Annahme der zu dessen Gunsten erklärten Verzichte auf :die 
Thron- und Erbfolge in den Herzogtümern Sachsen-Coburg 
und Gotha hiedurch aus und erkläre Mich mit dem Inhalt 
der Verzichtsurkurde de dato London, den 24. Juni 1899, 
hiemit ausdrücklich einverstanden.“ 
Und diese Verzichtserklärung sollte die beiden Connaughts 
gegenüber dem Herzog von Albany nicht gebunden haben, 
der Vertrag seitens derselben frei widerruflich sein! Die 
Berufung zur Krone sollte nicht „Gegenstand vertragsmäßiger 
Verfügungen sein können“, um die Worte Seydels a. a.O. zu 
gebrauchen? Die Verträge sollten rechtlich nichtig sein, warum 
werden sie dann unter Mitwirkung der ersten Rechtsverstän- 
digen des Landes geschlossen! 
Nach bayerischem Recht (Verf.-Urk. Tit. I $ 13) sind in 
letzter Linie, d.h. wenn kein zur Reichsverwesung geeigneter 
Agnat und keine Königinwitwe vorhanden sind, die Kron- 
beamten zur Regentschaft berufen und zwar, sofern der letzte
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.