Full text: Modernes Fürstenrecht

32 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
Monarch nicht einen von ihnen bestimmt, nach ihrer Rang- 
ordnung, zuerst der Kronobersthofmeister, dann der Kron- 
oberstkämmerer, der Kronoberstmarschall, der Kronoberst- 
postmeister. Angenommen, der Kronobersthofmeister würde 
sich gegenüber dem Kronoberstkämmerer verpflichten, für den 
Fall, daß bei Eintritt der Regentschaft die Reichsverwesung 
an ihn gelangen würde, auf Übernahme derselben zugunsten 
jenes zweiten Kronbeamten zu verzichten, m. a. W. die 
beiden Kronbeamten würden eine Rangausweichung verein- 
baren, wäre ein sglcher Verzichtsvertrag gültig, bindend? 
Gewiß nicht. Aus welchem Grunde? Weil den Parteien die 
Dispositionsbefugnis über die Reihenfolge der zur Regentschaft 
Berufenen abgeht. 
Oder zwei Richter ein und desselben Amtes vereinbaren, 
daß der Dienstjüngere immer den Dienstälteren zuerst 
abstimmen lasse. Ist dieses Abkommen zwischen den Parteien 
bindend? Gewiß nicht. Denn der Gegenstand steht nicht 
zu ihrer Verfügung. 
Aber es kommen derartige Verträge zwischen Kronbeamten 
oder Richtern auch nicht vor. Warum dann aber zwischen 
Thronanwärtern? Nun eben deswegen, weil hier die Sachlage 
eine ganz andere. Hier sind solche Verzichts- und Rangaus- 
weichungsverträge unter den Parteien und ihren Nachkommen 
bindend. Dieselben haben eben eine gewisse Dispositions- 
befugnis über die Thronfolge. 
ß) Diese Befugnis ist auch im staatlichen Rechte anerkannt. 
Die einseitig staatsrechtliche Thronfolgetheorie übersieht dies 
nur in ihrer unerbittlichen Strenge logischer Konsequenz. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz $ 199 sagt: „Die Reihen- 
folge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienst- 
alter... .; der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zu- 
letzt“; die bayerische Verfassung Tit. II $ 13 lautet: „In 
Ermanglung derselben (Agnaten, Königinwitwe) übernimmt 
sie (die Reichsverwesung) jener Kronbeamte, welchen der 
letzte Monarch hiezu ernennt; wenn von demselben keine 
solche Bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten 
Kronbeamten über, welchem kein gesetzliches Hindernis 
entgegensteht.“ Bezüglich der Thronfolge dagegen heißt es
	        
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