Full text: Modernes Fürstenrecht

4238 & 52. Die Beendigung der Throninhaberschaft. 
Vorbehalt, sie anzutreten, wenn nach entsprechender Zeit 
nicht ein ihr vorgehender Thronanwärter geboren wird. Der 
Vorbehalt hat hier zur Folge, daß Zwischenherrschaft em- 
tritt, also kein Nachmann die Herrschaft erwirbt. Daher 
steht nichts im Wege, daß sich der Vormann den nachträg- 
lichen Antritt vorbehält. 
IV. Der Regierungsantritt ist kein Regierungsakt. Ex 
bildet eine Voraussetzung des Regierens.. Somit bedarf er 
keiner ministeriellen Gegenzeichnung. 
g) Die Beendigung der Throninhaberschaft. 
8 52. 
I. A. Staatsrechtiiche Beendigungsgründe für die Thron- 
innehabung gibt es folgende: 
1. Tod. 
2. Entsetzung durch Spezialgeseiz: 
a) Reichsgesetz (vgl. $ 30 IV A). 
b) Landesgesetz: Entthronung des regentschaftlich ver- 
tretenen Monarchen, sofern während der Regentschaft nicht 
ausdrücklich Verfassungsänderungen verboten sind, es müßte 
denn auch diese Bestimmung stillschweigend suspendiert 
werden; siehe Anschütz S. 574 und $ 30 IV B. 
3. Verlust kraft allgemeinen Gesetzes: 
a) Es kommt vor, daß an die Besteigung eines fremden 
Thrones von der Verfassung allgemein die Rechtsfolge des 
Verlustes des einheimischen Thrones geknüpft wird (vgl. & 27). 
b) Nach Thronerledigung hat die vorhandene nächste 
sukzessionsfähige Persönlichkeit den Thron bestiegen. Un- 
erwartet wird innerhalb gesetzlich möglicher Zeit noch ein 
dem gegenwärtigen Throninhaber im Sukzessionsrecht vor- 
gehendes Kind geboren, z. B. die Königinwitwe gibt unerwartet 
noch einem Thronfolger das Leben. Das Kind findet juristisch 
betrachtet die ihm gebührende Krone nicht vergeben; d. h. 
es bedarf nicht erst eines Rücktrittes des bisherigen Thron- 
inhabers. Ipso jure verliert derselbe mit der Geburt des 
Kindes den Thron, nachdem sich eine zum Throne rechtlich 
nähere Persönlichkeit nachträglich unerwartet eingestellt hat.
	        
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