438 8 54. Vormundschaft, Pflegschaft und Regentschaft.
kommiß) dann, wenn das Eigentum daran der regierenden
Familie als volles, d. h. auch nach Verlust der Herrschaft
verbleibendes Privateigentum zukommt.
B. Besonderes Haus- oder Staatsrecht kann die Grenzen
natürlich anders ziehen.
V. Die veränderte Rechtsstellung des Staatshauptes im
modernen Staate, sein Einrücken aus einer Herrenstellung
über dem Staate in eine Staatsorganschaft, hat mit sich ge-
bracht, daß Vorschriften über die Regentschaft, also auch ins-
besondere darüber, wann eine Regentschaft einzutreten habe
und wer Regent werde, der Zustimmung des Hauses oder der
hiervon berührten Agnaten oder sonstigen Thronanwärter
nicht bedürfen. Unabhängig vom Staatsrecht beruht auch auf
altem Hausrecht nur das Recht zum Besitz und der Besitz
der Herrschaft, nicht aber das Recht der Ausübung der Herr-
schaft, indem das Hausrecht in die Umbildung der Herrscher-
stellung in eine Organstellung observanzmäßig eingewnlligt hat.
Über das Tätigwerden und Tätigsein des Organs bestimmt der
Organismus, dem das Organ eingefügt ist, somit der Staat
allein. Daß die braunschweigischen besonderen Regentschafts-
gesetze von 1879 und 1902 an sich einer Zustimmung der
Agnaten des Hauses bedurft hätten, weil sie dem Berechtigten
den Besitz der Herrschaft zeitweilig vorenthalten, erwähnten
wir bereits $ 51 II B, aber auch zugleich, daß die genannten
Gesetze trotzdem der Gültigkeit nicht ermangeln, weil sie zur
Durchführung und insofern in Ermächtigung des Reichsrechtes
ergingen.
VI. Gemäß unserer Erörterungen in & 53 verliert ein
Reichsverweser aus dem Kreise der Thronanwärter kraft
Gesetzes seine Regentenstellung, sobald der Thronanwärter,
welcher gesetzlich vor ihm berufen, aber bei Anfall der
Regentschaft noch nicht zu deren Übernahme geeignet war,
in der Lage ist, die Reichsverwesung zu führen. A. M.
Seydel 1 & 67 S. 235.
VII In Sachsen (Verf. $ 12) und Oldenburg (Verf. Art. 25)
besteht die Besonderheit, daß Verfassungsänderungen während
der Regentschaft der Zustimmung der Agnaten (als einer
Art Regentschaftsrat) bedürfen.