Full text: Modernes Fürstenrecht

8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 439 
VIII. Der Volhjährigkeitstermin für den Monarchen ist in 
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Sonders- 
hausen nach Verfassung das vollendete 18. Lebensjahr, in 
Meiningen, Koburg-Gotha, Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe und 
Waldeck nach Verfassung, in Reuß j. L. nach Hausstatut 
das vollendete 21. Lebensjahr. Vgl. Gg. Meyer & 92. Für die 
übrigen Hausmitglieder wird der Großjährigkeitstermin durch 
Hausrecht bestimmt, meist durch Hausgesetz, z. B. in Koburg- 
Gotha Art. 86, Oldenburg Art. 61. 
IX. Von der gesetzlichen Stellvertretung, wie sie Re- 
gierungsvormundschaft und Regentschaft darstellen, ist die 
beauftragte Vertretung, die sogen. Regierungsstellvertretung in- 
folge Bestellung durch den Vertretenen selbst, zu unter- 
scheiden. Eine Art hiervon ist die Bestellung zum Mitregenten 
(a. M. Gg. Meyer & 93). Insbesondere der Thronfolger oder 
die Gemahlin pflegt zur Mitregentschaft berufen zu werden. 
3. Die übrige Bechtsstellung zum Staate. 
$ 55. 
I. Bisher betrachteten wir die Stellung der Hausmitglieder 
zum Staate lediglich in der einen Richtung ihres Verhält- 
nisses zu der Erscheinung des Rechtsinstitutes der obersten 
Staatsorganschaft: Thronanwartschaft, Throninnehabung, Thron- 
ausübung derselben. 
Wie der Staatsdiener und Staatsdienstbewerber zum 
Staate aber nicht bloß als Staatsorgan, bezw. Staatsorgan- 
schaftsbewerber rechtliche Verbindungen unterhält, so auch 
das Hausmitglied. Familienhaupt und Familienangehörigen 
stehen zum Staate auch in gleichsam außeramtlichen Be- 
ziehungen, nicht nur in Beziehung zur Kronträgerschaft, 
sondern auch in Beziehung zum Staate als Gesetzgeber, als 
Richter, als Verwalter, zum Staate in Beziehung nicht bloß 
als Throninhaber, Thronanwärter und Thronausüber, sondern 
auch als Privatleute, als Staatseinwohner, Staatsaufenthalter, 
Staatsangehörige, Staatsfremde. 
II. A. 1. Ihre Stellung als Mitglieder des Hauses vermag 
auch auf diese anderen Beziehungen zum Staate einzuwirken.
	        
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