8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 439
VIII. Der Volhjährigkeitstermin für den Monarchen ist in
Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Sonders-
hausen nach Verfassung das vollendete 18. Lebensjahr, in
Meiningen, Koburg-Gotha, Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe und
Waldeck nach Verfassung, in Reuß j. L. nach Hausstatut
das vollendete 21. Lebensjahr. Vgl. Gg. Meyer & 92. Für die
übrigen Hausmitglieder wird der Großjährigkeitstermin durch
Hausrecht bestimmt, meist durch Hausgesetz, z. B. in Koburg-
Gotha Art. 86, Oldenburg Art. 61.
IX. Von der gesetzlichen Stellvertretung, wie sie Re-
gierungsvormundschaft und Regentschaft darstellen, ist die
beauftragte Vertretung, die sogen. Regierungsstellvertretung in-
folge Bestellung durch den Vertretenen selbst, zu unter-
scheiden. Eine Art hiervon ist die Bestellung zum Mitregenten
(a. M. Gg. Meyer & 93). Insbesondere der Thronfolger oder
die Gemahlin pflegt zur Mitregentschaft berufen zu werden.
3. Die übrige Bechtsstellung zum Staate.
$ 55.
I. Bisher betrachteten wir die Stellung der Hausmitglieder
zum Staate lediglich in der einen Richtung ihres Verhält-
nisses zu der Erscheinung des Rechtsinstitutes der obersten
Staatsorganschaft: Thronanwartschaft, Throninnehabung, Thron-
ausübung derselben.
Wie der Staatsdiener und Staatsdienstbewerber zum
Staate aber nicht bloß als Staatsorgan, bezw. Staatsorgan-
schaftsbewerber rechtliche Verbindungen unterhält, so auch
das Hausmitglied. Familienhaupt und Familienangehörigen
stehen zum Staate auch in gleichsam außeramtlichen Be-
ziehungen, nicht nur in Beziehung zur Kronträgerschaft,
sondern auch in Beziehung zum Staate als Gesetzgeber, als
Richter, als Verwalter, zum Staate in Beziehung nicht bloß
als Throninhaber, Thronanwärter und Thronausüber, sondern
auch als Privatleute, als Staatseinwohner, Staatsaufenthalter,
Staatsangehörige, Staatsfremde.
II. A. 1. Ihre Stellung als Mitglieder des Hauses vermag
auch auf diese anderen Beziehungen zum Staate einzuwirken.