Full text: Modernes Fürstenrecht

440 & 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staste. 
Wohl wissen wir bereits, daß Hausmitgliedsckaft und Staats- 
angehörigkeit im besonderen voneinander völlig unabhängige 
Rechtsverhältnisse darstellen, nur die Möglichkeit besteht, 
daß ein und dieselbe Tatsache, wie z. B. Thronbesteigung 
und Vermählung, zugleich sowohl das Hausmitgliedschafts-, 
wie das Staatsangehörigkeitsverhältnis zu begründen oder zu 
beendigen vermag — vgl die $$ 13, 21, 22, 24, 2630 —, 
aber dies schließt nicht aus, daß, wenn die Familienangehörigen 
zugleich das eine oder andere, d. h. z. B. Staatsangehörige, 
Staatsaufenthalter, Staaisfremde sind, ihre Stellung als Mit- 
glieder des regierenden Hauses zugleich auch jene anderen 
Rechtsstellungen modifizierend beeinflußt. 
2. Grundsätzlich allerdings gilt: soweit nicht eine beson- 
dere ausdrückliche oder konkludente Ausnahme für sie gemacht 
ist, stehen die Familienmtiglieder, auch das oberste, wenn sie 
Staatsangehörige oder Staatsfremde, Staatsdiener u. s. w. sind, 
jedem anderen Staalsangehörigen, Staatsfremden, Staatsdiener 
u. 8. w. völlig gleich. Hiergegen spricht nicht der Umstand, 
daß das (serichtsverfassungsgesetz unter den Deutschen, 
welche die Berufung zum Schöffen- und Geschworenenamt 
ablehnen dürfen ($$ 35, 85), wohl die Mitglieder einer gesetz- 
gebenden Versammlung, nicht aber die Angehörigen des 
landesherrlichen Hauses nennt, und unter den Deutschen, 
welche nicht berufen werden sollen, wohl Minister und vor 
allem die Mitglieder der Senate der freien Städte, nicht aber 
die Glieder der landesherrlichen Familie ($$ 34, 86). Irtig 
wäre, hieraus zu folgern, dieselben sind nicht mit in die Liste 
aufgenommen, weil sie als solche, von selbst, von Schöffen- 
und Geschworenen- und sonstigen Untertanenpflichten befreit, 
überhaupt keine Untertanen sind. Denn hieraus erhellt ledig- 
lich, daß die Angehörigen von Herrscherhäusern als solche 
(anders als Mitglieder der ersten Kammer oder als aktive 
Offiziere oder Minister) nicht ablehnen und wohl berufen 
werden dürfen. Lediglich für das Familienbaupt und den 
Regent oder Regierungsstellvertreter besteht eine Ausnahme. 
Sie sind nicht sowohl von der Schöffen- und Geschworenen- 
pflicht befreit, sondern unfähig zu diesen Ämtern; sie dürfen 
hierzu nicht berufen werden, weil dies dem Grundsatze der
	        
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