8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 441
Unabhängigkeit der Gerichte am allermeisten widersprechen
würde Der Fürst würde als Schöffe oder Geschworener
leicht dominierenden Einfluß besitzen. Würde der Gesetz-
geber von der Meinung ausgehen, daß die Mitglieder des
landesherrlichen Hauses als solche nicht Reichsuntertanen
sind, dann hätte es keiner Bestimmung darüber bedurft, daß
sie von der Wehrpflicht befreit sind. Die Bestimmung des
Wehrgesetzes vom 9. November 1867 & 1 bedeutet: „Falls
die Mitglieder regierender Häuser Reichsangehörige sind,
sollen sie der Wehrpflichtigkeit eines solchen nicht unter-
worfen sein.“ Vgl. mein „Das landesherrliche Haus
u. 8. w.* S. 30.
B. Freilich fehlt es auch nicht an gegenteiliger An-
schauung.
1. a) a) Vollkommen zutreffend ist und wir deuteten
dies schon oben S. 130 an: da die Angehörigen des Herrscher-
hauses nicht zugleich Staatsangehörige sein müssen, ist es
juristisch nicht völlig zutreffend, sie als rechtlich bevorzugte
(und benachteiligte) Staatsangehörige zu bezeichnen, aber hier-
aus folgt nicht, daß, weil die Mitglieder der regierenden Familie in
ihrer dynastischen Eigenschaft Sonderrechte und Sonderpflichten
haben, die Rechte und Pflichten, die aus anderen Rechts-
beziehungen zum Staate entspringen, für sie selbst dann
nicht gelten, wenn bei ihnen die allgemeinen Voraussetzungen
hierfür (Staatsangehörigkeit u. s. w.) gegeben sind. Dem
Satze Haukes, die geschichtlichen Grundlagen des Monarchen-
rechts S. 128, die dynastische Eigenschaft des Herrscherhaus-
mitgliedes vertrage keine Beurteilung nach der Kategorie des
Verhältnisses der übrigen Einzelpersonen zum Staatsverbande,
vermag mit nichten zugestimmt zu werden. Das Dienst-
verhältnis des als Offizier im Staatsdienste desjenigen Staates
stehenden Prinzen, dessen regierendem Hause dieser Prinz
angehört, unterscheidet sich rechtlich in keinem Punkte von
dem Staatsdienstverhältnis irgend eines anderen militärischen
Befehlshabers. Nicht als Oberst oder General, sondern als
Mitglied des landesherrlichen Hauses genießt er besondere
militärische Ehrenerweisungen. Wenn eine Landes- oder
Gemeindesatzung den Staats- oder Gemeindeaufenthaltern