Full text: Modernes Fürstenrecht

8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 441 
Unabhängigkeit der Gerichte am allermeisten widersprechen 
würde Der Fürst würde als Schöffe oder Geschworener 
leicht dominierenden Einfluß besitzen. Würde der Gesetz- 
geber von der Meinung ausgehen, daß die Mitglieder des 
landesherrlichen Hauses als solche nicht Reichsuntertanen 
sind, dann hätte es keiner Bestimmung darüber bedurft, daß 
sie von der Wehrpflicht befreit sind. Die Bestimmung des 
Wehrgesetzes vom 9. November 1867 & 1 bedeutet: „Falls 
die Mitglieder regierender Häuser Reichsangehörige sind, 
sollen sie der Wehrpflichtigkeit eines solchen nicht unter- 
worfen sein.“ Vgl. mein „Das landesherrliche Haus 
u. 8. w.* S. 30. 
B. Freilich fehlt es auch nicht an gegenteiliger An- 
schauung. 
1. a) a) Vollkommen zutreffend ist und wir deuteten 
dies schon oben S. 130 an: da die Angehörigen des Herrscher- 
hauses nicht zugleich Staatsangehörige sein müssen, ist es 
juristisch nicht völlig zutreffend, sie als rechtlich bevorzugte 
(und benachteiligte) Staatsangehörige zu bezeichnen, aber hier- 
aus folgt nicht, daß, weil die Mitglieder der regierenden Familie in 
ihrer dynastischen Eigenschaft Sonderrechte und Sonderpflichten 
haben, die Rechte und Pflichten, die aus anderen Rechts- 
beziehungen zum Staate entspringen, für sie selbst dann 
nicht gelten, wenn bei ihnen die allgemeinen Voraussetzungen 
hierfür (Staatsangehörigkeit u. s. w.) gegeben sind. Dem 
Satze Haukes, die geschichtlichen Grundlagen des Monarchen- 
rechts S. 128, die dynastische Eigenschaft des Herrscherhaus- 
mitgliedes vertrage keine Beurteilung nach der Kategorie des 
Verhältnisses der übrigen Einzelpersonen zum Staatsverbande, 
vermag mit nichten zugestimmt zu werden. Das Dienst- 
verhältnis des als Offizier im Staatsdienste desjenigen Staates 
stehenden Prinzen, dessen regierendem Hause dieser Prinz 
angehört, unterscheidet sich rechtlich in keinem Punkte von 
dem Staatsdienstverhältnis irgend eines anderen militärischen 
Befehlshabers. Nicht als Oberst oder General, sondern als 
Mitglied des landesherrlichen Hauses genießt er besondere 
militärische Ehrenerweisungen. Wenn eine Landes- oder 
Gemeindesatzung den Staats- oder Gemeindeaufenthaltern
	        
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