449 8 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate.
oder denjenigen, welche in dem betreffenden Gebiete Grund-
stücke besitzen oder Gewerbe betreiben lassen, gewisse Be-
schränkungen der Handlungsfreiheit auferlegt oder polizei-
lichen Vermögensaufwand ansinnt, wie es z. B. in Bau- und
Feuerpolizeiordnungen geschieht, so unterliegen diesen Vor-
schriften auch die Mitglieder des regierenden Hauses, selbst
der Herrscher („die Zivilliste“). Schon oben S. 130 begeg-
neten wir der Anschauung, daß der Herrscher nicht seinen
eigenen Befehlen unterworfen sein könnte. Auch der Re-
gierungspräsident oder Bürgermeister erläßt Polizeiverord-
nungen; niemand zieht hier aus der Tatsache, daß jemand
obrigkeitliche Gewalt besitzt, den Schluß, seinen eigenen
Befehlen könne niemand unterworfen sein. Nicht als Re-
gierungspräsident ist der Regierungspräsident den Polizei-
vorschriften unterstellt, welche er erläßt, sondern als Gesetzes-
untertan. Zwei Rechtsstellungen vereinigen sich eben in
einer Person wie so oft. Als Staatsorgan erläßt der Beamte
und so auch der Herrscher Befehle, welche er als Familien-
vater, als Hausbesitzer, als Gewerbetreibender, mit einem
Worte: als Staatsuntertan im weiteren Sinne, d. h. als Unter-
gebener der Staatsgewalt (Staatsangehöriger, Staatsaufenthalter,
Staatsforense) zu befolgen hat. Wohl ist es möglich, daß
jemand Herrscher und Beherrschter zugleich ist. Der
Herrscher ist sein eigener, sein erster, sein vornehmster
Untertan.
ß) Der preußische Abtretungsvertrag mit Hohenzollern
vom 7. Dezember 1849 und die kgl. Verordnung dazu vom
19. Juli 1861 (Schulze III 779) spricht von „nicht zum könig-
lichen Hause gehörigen Untertanen“ (siehe unten $ 58 ID;
sie bezeugen somit, daß auch die Mitglieder des königlichen
Hauses preußische Untertanen sind.
b) Völlig entfällt natürlich jener Einwand im Verhältnis
des Staatshauptes zu Reichsgesetzen. Hier ist das Staats-
haupt nicht der den Befehl erlassende Herrscher, der Landes-
herr also von vornherein fremder Befehlsgewalt unterstellt.
Den Beitrags-, An- und Abmelde- und sonstigen Pflichten,
welche z. B. die sozialen Versicherungsgesetze des Reiches
dem Arbeitgeber auferlegen, unterliegt der Landesherr dem-