Full text: Modernes Fürstenrecht

444 $ 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate. 
der Dynastie nicht nach dem objektivierten Gesetzeswillen, 
wenn sie österreichische Staatsbürger sind, wie ein jeder 
derselben, solch eine Heimatsberechtigung besitzen. Bestimmt 
kann angenommen werden, daß die gesetzgebenden Faktoren 
des Reiches bei Einführung des allgemeinen Wahlrechts zum 
Reichstag nicht auch besonders daran dachten, ein solches 
den Mitghedern der regierenden Häuser zu verschaffen, wenn 
sie deutsche Staatsangehörige sind, allein hieraus resultiert 
keineswegs, daß sie solches Recht bei jener Voraussetzung 
nicht ın Wirklichkeit besäßen. Der deutsche Landesherr 
und die Mitglieder der landesherrlichen Familie besitzen so- 
mit das aktive Reichstagswahlrecht. 
b) Erst wenn mit Sicherheit angenommen werden kann, 
daß eine Vorschrift für die Mitglieder der regierenden Familien 
nicht angewendet werden darf, sind dieselben von den durch 
dieselbe begründeten Pflichten oder Rechten ausgenommen. 
a) Das Reichspa/sgesetz vom 12. Oktober 1867 reguliert 
in $ 3 bezw. 10: „Bundesangehörige wie Ausländer bleiben 
verpflichtet; sich auf amtliches Erfordern über ihre Person 
auszuweisen“. „Nicht außer Kraft treten die Bestimmungen 
über die Kontrolle neu anziehender Personen und der Fremden 
an ihrem Aufenthaltsorte“. Dem Wortlaute nach unterliegen 
diesen Pflichten somit auch Mitglieder der deutschen landes- 
herrlichen Häuser, seien sie Deutsche oder Nichtdeutsche. 
Allein zur Zeit des Erlasses des genannten Gesetzes bestand 
schon das Recht des Inkognitos der Mitglieder des landes- 
herrlichen Hauses gegenüber den Organen der Fremden- und 
Sicherheitspolizei. Hieran wollte der Natur der Sache nach 
nichts geändert werden. Der Angehörige der regierenden 
Familie muß auf polizeiliches Erfordern nicht seinen Familien- 
namen angeben, sondern darf sich auch gegenüber der 
Fremdenpolizei seines Inkognitonamens bedienen, diesen in 
den Meldezettel einschreiben u. s. w. Ja diese Befugnis ist 
sogar erweitert; früher bestand sie lediglich gegenüber den 
Polizeiorganen des Staates, zu dessen regierender Familie 
die betreffende Persönlichkeit rechnet; jetzt besteht das 
Recht gegenüber allen Polizeibehörden genannter Art im 
ganzen Reiche.
	        
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