444 $ 55. Die übrige Rechtsstellung zum Staate.
der Dynastie nicht nach dem objektivierten Gesetzeswillen,
wenn sie österreichische Staatsbürger sind, wie ein jeder
derselben, solch eine Heimatsberechtigung besitzen. Bestimmt
kann angenommen werden, daß die gesetzgebenden Faktoren
des Reiches bei Einführung des allgemeinen Wahlrechts zum
Reichstag nicht auch besonders daran dachten, ein solches
den Mitghedern der regierenden Häuser zu verschaffen, wenn
sie deutsche Staatsangehörige sind, allein hieraus resultiert
keineswegs, daß sie solches Recht bei jener Voraussetzung
nicht ın Wirklichkeit besäßen. Der deutsche Landesherr
und die Mitglieder der landesherrlichen Familie besitzen so-
mit das aktive Reichstagswahlrecht.
b) Erst wenn mit Sicherheit angenommen werden kann,
daß eine Vorschrift für die Mitglieder der regierenden Familien
nicht angewendet werden darf, sind dieselben von den durch
dieselbe begründeten Pflichten oder Rechten ausgenommen.
a) Das Reichspa/sgesetz vom 12. Oktober 1867 reguliert
in $ 3 bezw. 10: „Bundesangehörige wie Ausländer bleiben
verpflichtet; sich auf amtliches Erfordern über ihre Person
auszuweisen“. „Nicht außer Kraft treten die Bestimmungen
über die Kontrolle neu anziehender Personen und der Fremden
an ihrem Aufenthaltsorte“. Dem Wortlaute nach unterliegen
diesen Pflichten somit auch Mitglieder der deutschen landes-
herrlichen Häuser, seien sie Deutsche oder Nichtdeutsche.
Allein zur Zeit des Erlasses des genannten Gesetzes bestand
schon das Recht des Inkognitos der Mitglieder des landes-
herrlichen Hauses gegenüber den Organen der Fremden- und
Sicherheitspolizei. Hieran wollte der Natur der Sache nach
nichts geändert werden. Der Angehörige der regierenden
Familie muß auf polizeiliches Erfordern nicht seinen Familien-
namen angeben, sondern darf sich auch gegenüber der
Fremdenpolizei seines Inkognitonamens bedienen, diesen in
den Meldezettel einschreiben u. s. w. Ja diese Befugnis ist
sogar erweitert; früher bestand sie lediglich gegenüber den
Polizeiorganen des Staates, zu dessen regierender Familie
die betreffende Persönlichkeit rechnet; jetzt besteht das
Recht gegenüber allen Polizeibehörden genannter Art im
ganzen Reiche.