Full text: Modernes Fürstenrecht

34 83. Das Recht anı Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
der Erblichkeit der Krone bestätigen. Vertragsmässige 
Verzichte auf Thronfolgeansprüche vor Thronanfall, vertrags- 
mä/[sige Rangausweichungen unter Thronanwärter sind also unter 
den Parteien rechtlich bindend. 
y) Ja, sie sind sogar bindend und rechtswirksam für den 
Staat, wenn die Verfassungsbestimmung so allgemein lautet, 
wie die von preußischer Verfassung Art. 53: „Die Krone ist 
erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.“ 
An sich haben selbstverständlich solche Vereinbarungen nur 
Wirkung unter den Parteien, nicht für den Staat, denn dieser 
hat ein selbständiges Recht an der Krone; aber wenn der 
Staat bezüglich dieses seines Rechtes an der Krone so allge- 
mein bestimmt, wie es in der angeführten Vorschrift der 
Fall, dann haben jene Dispositionen auch unmittelbar Wirkung 
für den Staat kraft eben dieses Rechtsatzes. 
Ausgeschlossen ist durch ihn eine Verfügung des Thron- 
inhabers als solchen über die Krone: eine testamentarische 
oder vertragsmäßige Einsetzung von Thronerben, welche den 
Agnaten vorgehen würden. Aber statthaft ıst hiernach eine 
Verfügung der Thronanwärter über die Anwartschaften. Auch 
im Wege des Vertrages insbesondere, seien dies nun Verträge 
mit dem Throninhaber oder mit anderen, können sie über die 
Krone verfügen. Weil die Verfassung selbst die Krone als 
vererblich bezeichnet, können die Thronanwärter, soweit nicht 
Rechte anderer Thronanwärter dadurch berührt werden, ver- 
tragsmäßig darüber verfügen; also gilt auch der Grundsatz der 
Primogenitur und Linealfolge nur innerhalb der Dispositions- 
freiheit der Erben. Der erste in der Linie kann dem zweiten 
ausweichen; die erste Linie der zweiten. Jeder vermag für 
seine ganze Nachkommenschaft zu verzichten, soweit dieselbe 
noch nicht großjährig (davon näher in $50). Jede solche Dis- 
position hat auch Wirkung für den Staat im Falle obenerwähnter 
Formulierung. Es bedarf nicht des Weges eines verfassungs- 
ändernden Gesetzes, um solchen Verträgen und Dispositionen 
auch für den Staat Wirkung beizulegen. Die Verfassung selbst 
legt ihnen diese Wirkung bei. 
Mit Recht wurde in Bayern in dieser Weise verfahren, als
	        
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