34 83. Das Recht anı Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
der Erblichkeit der Krone bestätigen. Vertragsmässige
Verzichte auf Thronfolgeansprüche vor Thronanfall, vertrags-
mä/[sige Rangausweichungen unter Thronanwärter sind also unter
den Parteien rechtlich bindend.
y) Ja, sie sind sogar bindend und rechtswirksam für den
Staat, wenn die Verfassungsbestimmung so allgemein lautet,
wie die von preußischer Verfassung Art. 53: „Die Krone ist
erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.“
An sich haben selbstverständlich solche Vereinbarungen nur
Wirkung unter den Parteien, nicht für den Staat, denn dieser
hat ein selbständiges Recht an der Krone; aber wenn der
Staat bezüglich dieses seines Rechtes an der Krone so allge-
mein bestimmt, wie es in der angeführten Vorschrift der
Fall, dann haben jene Dispositionen auch unmittelbar Wirkung
für den Staat kraft eben dieses Rechtsatzes.
Ausgeschlossen ist durch ihn eine Verfügung des Thron-
inhabers als solchen über die Krone: eine testamentarische
oder vertragsmäßige Einsetzung von Thronerben, welche den
Agnaten vorgehen würden. Aber statthaft ıst hiernach eine
Verfügung der Thronanwärter über die Anwartschaften. Auch
im Wege des Vertrages insbesondere, seien dies nun Verträge
mit dem Throninhaber oder mit anderen, können sie über die
Krone verfügen. Weil die Verfassung selbst die Krone als
vererblich bezeichnet, können die Thronanwärter, soweit nicht
Rechte anderer Thronanwärter dadurch berührt werden, ver-
tragsmäßig darüber verfügen; also gilt auch der Grundsatz der
Primogenitur und Linealfolge nur innerhalb der Dispositions-
freiheit der Erben. Der erste in der Linie kann dem zweiten
ausweichen; die erste Linie der zweiten. Jeder vermag für
seine ganze Nachkommenschaft zu verzichten, soweit dieselbe
noch nicht großjährig (davon näher in $50). Jede solche Dis-
position hat auch Wirkung für den Staat im Falle obenerwähnter
Formulierung. Es bedarf nicht des Weges eines verfassungs-
ändernden Gesetzes, um solchen Verträgen und Dispositionen
auch für den Staat Wirkung beizulegen. Die Verfassung selbst
legt ihnen diese Wirkung bei.
Mit Recht wurde in Bayern in dieser Weise verfahren, als