Full text: Modernes Fürstenrecht

450 8656. Die Stellung der Familienmitglieder im Völkerrecht. 
keinen Anspruch auf andere Behandlung, als er sie sonst dem 
Fremden erweist; es müßte sich denn im Gefolge des im 
auswärtigen Staate nicht inkognito reisenden Familienhauptes 
im Auslande befinden. 
B. 1. a) Hieraus folgt, daß das Familienhaupt gegenüber 
fremden Staaten und deren Höfen eine besondere Völker- 
rechtsstellung einnimmt. Freilich nimmt es diese bevor- 
rechtete internationale Stellung nicht sowohl als Familien-, 
sondern in erster Linie als Staatshaupt ein. In dem völker- 
rechtlichen Prinzipe der Unabhängigkeit eines Völkerrechts- 
subjektes vom anderen ist auch enthalten der Völkerrechts- 
satz der Unabhängigkeit des obersten, das Völkerrechtssubjekt 
repräsentierenden Organes des Völkerrechtssubjektes. Und 
zwar würde die Unabhängigkeit des Staates vom Staate auch 
gefährdet, wenn das oberste Staatsorgan nur in seiner staats- 
häuptlichen Stellung unabhängig wäre. Das Völkerrecht hat 
es daher in jedem seiner Rechtsverhältnisse gegenüber dem 
Auslande unabhängig gestellt, demgemäß auch als Familien- 
haupt und sogar als Privatmann, in allen seinen Privatrechts- 
verhältnissen, indem das Völkerrecht auch auf das Verhältnis 
des Staatshauptes zum fremden Staate den Rechtssatz in 
jeder Richtung anwendet: par in parem non habet imperium. 
Der Souverän, welcher im Gebiete eines anderen Staates 
einen Vertrag abschließt, der auch dort zu erfüllen ist, unter- 
steht der auswärtigen Gerichtsbarkeit nur, wenn er sich durch 
völkerrechtlichen, staatsrechtlichen oder privatrechtlichen Ver- 
trag verpflichtet hat, sich den auswärtigen Gerichten zu 
unterwerfen, oder wenn er freiwillig vor ihnen Recht nimmt. 
Vgl. Edg. Löning, Die Gerichtsbarkeit über fremde Staaten 
und Souveräne in der Festgabe der Juristenfakultät Halle für 
Fitting 1903 S. 145, 152, 
b) Diese Unabhängigkeit von fremder Staatsgewalt steht 
dem Landesfürsten aber nur zu, soweit es sich um Zirl- 
und Sirafgerichtsbarkeit handelt; dem fremden Verwaltungs- 
befehl und Verwaltungszwang unterliegt er, soweit er sich 
unter auswärtiger Gebietshoheit mit Person oder Vermögen 
befindet. Dafür ist er andererseits in diesem Umfange ex- 
territorial nicht bloß, wenn und soweit er sich im Auslande
	        
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