Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 56. Die Stellung der Familienmitglieder im Völkerrecht. 451 
befindet oder dort Gewerbe betreibt oder Grundstücke besitzt, 
sondern auch, wenn dies nicht der Fallist. Ein Versprechen, 
das er eingeht, ist im Auslande zu erfüllen; trotzdem unter- 
liegt er ohne seinen Willen nicht dortiger Zivilgerichtsbarkeit. 
Eine Ausnahme besteht lediglich für dingliche Klagen über 
unbewegliche Sachen. Tritt ein Souverän in fremden Staats- 
dienst, so unterliegt er auch fremder Disziplinargewalt. 
c) Wenn sich der Souverän in seiner Heimat befindet, 
so ist er schlechthin von der auswärtigen Zivil- und Straf- 
gerichtsbarkeit im angegebenen Umfange befreit; wenn er 
sich im Auslande befindet, ist es lediglich der Fall, sofern 
er sich daselbst als Souverän zu erkennen gibt, nicht unter 
falschem Namen inkognito sich dort aufhält. Im letzteren 
Falle will er wie eine Privatperson angesehen sein und wird 
er daher wie eine solche behandelt, selbst wenn der Regierung 
des Aufenthaltsstaates von seiner Anwesenheit Kenntnis ge- 
geben wurde. Vgl. Löning a. a. O. S. 150. 
d) Das Privileg gilt auch, wenn er im Kriege ım Aus- 
lande sich befindet; auch der kriegsgefangene Monarch ge- 
nießt es. 
e) Weil das Sonderrecht auf der Staatshauptstellung 
ruht, endigt es mit dieser, also z. B. mit Abdankung. 
2. Dies Privileg der Befreiung von Gerichtsbarkeit ge- 
nießt das Staatshaupt, ob es sich im fremden Staate befindet 
oder nicht; drei andere stehen ihm nur bei Aufenthalt 
daselbst zu: 
a) Persönliche Unantastbarkeit. Auch soweit der Fürst 
ausnahmsweise fremder Gerichtsbarkeit untersteht, ist es doch 
demgemäß unstatthaft, zur Erzwingung einer Handlung oder 
als Maßregel des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung oder 
als Strafe über ihn Beschränkungen der persönlichen Be- 
wegungsfreiheit zu verhängen. Aus gleichem Grunde sind 
auch die beweglichen Sachen, die zu seinem persönlichen 
Gebrauche oder zu dem seines Gefolges und seiner Bediensteten 
bestimmt sind, unverletzlich. 
b) Ungehemmter Verkehr mit dem eigenen Staat. 
c) Anspruch auf das Hof- und Staatszeremonial eines 
regierenden Fürsten. 
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