$ 56. Die Stellung der Familienmitglieder im Völkerrecht. 451
befindet oder dort Gewerbe betreibt oder Grundstücke besitzt,
sondern auch, wenn dies nicht der Fallist. Ein Versprechen,
das er eingeht, ist im Auslande zu erfüllen; trotzdem unter-
liegt er ohne seinen Willen nicht dortiger Zivilgerichtsbarkeit.
Eine Ausnahme besteht lediglich für dingliche Klagen über
unbewegliche Sachen. Tritt ein Souverän in fremden Staats-
dienst, so unterliegt er auch fremder Disziplinargewalt.
c) Wenn sich der Souverän in seiner Heimat befindet,
so ist er schlechthin von der auswärtigen Zivil- und Straf-
gerichtsbarkeit im angegebenen Umfange befreit; wenn er
sich im Auslande befindet, ist es lediglich der Fall, sofern
er sich daselbst als Souverän zu erkennen gibt, nicht unter
falschem Namen inkognito sich dort aufhält. Im letzteren
Falle will er wie eine Privatperson angesehen sein und wird
er daher wie eine solche behandelt, selbst wenn der Regierung
des Aufenthaltsstaates von seiner Anwesenheit Kenntnis ge-
geben wurde. Vgl. Löning a. a. O. S. 150.
d) Das Privileg gilt auch, wenn er im Kriege ım Aus-
lande sich befindet; auch der kriegsgefangene Monarch ge-
nießt es.
e) Weil das Sonderrecht auf der Staatshauptstellung
ruht, endigt es mit dieser, also z. B. mit Abdankung.
2. Dies Privileg der Befreiung von Gerichtsbarkeit ge-
nießt das Staatshaupt, ob es sich im fremden Staate befindet
oder nicht; drei andere stehen ihm nur bei Aufenthalt
daselbst zu:
a) Persönliche Unantastbarkeit. Auch soweit der Fürst
ausnahmsweise fremder Gerichtsbarkeit untersteht, ist es doch
demgemäß unstatthaft, zur Erzwingung einer Handlung oder
als Maßregel des Arrestes oder der Zwangsvollstreckung oder
als Strafe über ihn Beschränkungen der persönlichen Be-
wegungsfreiheit zu verhängen. Aus gleichem Grunde sind
auch die beweglichen Sachen, die zu seinem persönlichen
Gebrauche oder zu dem seines Gefolges und seiner Bediensteten
bestimmt sind, unverletzlich.
b) Ungehemmter Verkehr mit dem eigenen Staat.
c) Anspruch auf das Hof- und Staatszeremonial eines
regierenden Fürsten.
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