Full text: Modernes Fürstenrecht

452 & 57. Der Begriff der vormals regierenden Familie. 
C. Die Befreiung von Gerichtsbarkeit und persönliche 
Unverletzlichkeit und das Recht uneingeschränkten Verkehrs 
mit dem Heimatsstaat wird auch den in Begleitung des 
Souveräns im Auslande reisenden Familiengliedern zuteil, 
sie müßten denn noch Angehörige des Aufenthaltsstaates seın. 
Nicht kraft Rechtspflicht, sondern aus internationaler Kourtoisie 
werden die genannten Privilegien auch der allein reisenden 
Gemahlin eines monarchischen Staatshauptes eingeräumt. 
III. Ganz anders ist natürlich die Rechtslage der Familien- 
mitglieder in fremden Staaten, wenn sie, was sehr häufig, 
zugleich — sei es agnatisch oder kognatisch — Angehörige 
der dort regierenden Familie sind. Hiervon war bereits wieder- 
holt — so S. 146 und S. 231 — die Rede. 
Zweites Kapitel. 
Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser. 
1. Der Begriff der vormals regierenden Familie. 
& 67. 
I. Vormals regierende Häuser in dem hier gemeinten 
und der Sprache unserer Reichsgesetzgebung eigentümlichen 
Sinne sind alle deutschen Fürstenhäuser, welche nach 1815 
aufgehört haben, regierende zu sein. Wir sprachen hiervon 
schon im & 14 S. 140. 
Il. A. Schon ehe ein Herrscherhaus aufhört, ein regierendes 
zu sein, zerfällt dasselbe in regierende und nichtregierende 
Bestandteile: in regierende und nichtregierende Mitglieder, 
eine regierende und vielleicht eine oder mehrere nichtregierende 
Linien. So sagt z. B. das hannoversche Hausgesetz von 1836 
Kap.1$3: „Mitglieder des Königlichen Hauses sind... alle... 
nicht regierende Prinzen und Prinzessinnen der Königlich- 
Hannoverschen Linie“?); und in & 10 des Staatsgrundgesetzes, 
1) Siehe auch braunschweigsches Regentschaftsgesetz vom 16. Februar 
1879 8 6. Hiernach kann der Regent nur gewählt werden „aus den voll- 
jährigen, nicht regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörigen 
souveränen Fürstenhäuser“,
	        
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