452 & 57. Der Begriff der vormals regierenden Familie.
C. Die Befreiung von Gerichtsbarkeit und persönliche
Unverletzlichkeit und das Recht uneingeschränkten Verkehrs
mit dem Heimatsstaat wird auch den in Begleitung des
Souveräns im Auslande reisenden Familiengliedern zuteil,
sie müßten denn noch Angehörige des Aufenthaltsstaates seın.
Nicht kraft Rechtspflicht, sondern aus internationaler Kourtoisie
werden die genannten Privilegien auch der allein reisenden
Gemahlin eines monarchischen Staatshauptes eingeräumt.
III. Ganz anders ist natürlich die Rechtslage der Familien-
mitglieder in fremden Staaten, wenn sie, was sehr häufig,
zugleich — sei es agnatisch oder kognatisch — Angehörige
der dort regierenden Familie sind. Hiervon war bereits wieder-
holt — so S. 146 und S. 231 — die Rede.
Zweites Kapitel.
Das Recht der vormals regierenden Fürstenhäuser.
1. Der Begriff der vormals regierenden Familie.
& 67.
I. Vormals regierende Häuser in dem hier gemeinten
und der Sprache unserer Reichsgesetzgebung eigentümlichen
Sinne sind alle deutschen Fürstenhäuser, welche nach 1815
aufgehört haben, regierende zu sein. Wir sprachen hiervon
schon im & 14 S. 140.
Il. A. Schon ehe ein Herrscherhaus aufhört, ein regierendes
zu sein, zerfällt dasselbe in regierende und nichtregierende
Bestandteile: in regierende und nichtregierende Mitglieder,
eine regierende und vielleicht eine oder mehrere nichtregierende
Linien. So sagt z. B. das hannoversche Hausgesetz von 1836
Kap.1$3: „Mitglieder des Königlichen Hauses sind... alle...
nicht regierende Prinzen und Prinzessinnen der Königlich-
Hannoverschen Linie“?); und in & 10 des Staatsgrundgesetzes,
1) Siehe auch braunschweigsches Regentschaftsgesetz vom 16. Februar
1879 8 6. Hiernach kann der Regent nur gewählt werden „aus den voll-
jährigen, nicht regierenden Prinzen der zum Deutschen Reiche gehörigen
souveränen Fürstenhäuser“,