454 $& 57. Der Begriff der vormals regierenden Familie.
alle au/ser dem regierenden Fürsten noch vorhandenen Mitglieder
solche sind, welche auf ihr Anwärterrecht verzichieien, oder
solche, welche die von ihnen besessene Krone niederlegten. Wenn
die regierende Familie — den regierenden Herren ausgenommen
— sich aus drei Kategorien von Mitgliedern mischen kann,
solchen, welche nie regieren werden, weil sie die Thronfolge-
fähigkeit nie besaßen oder verloren, solchen, welche sie be-
sitzen, und solchen, welche regiert haben, so ist nicht abzu-
sehen, warum das Herrscherhaus — das Familienhaupt aus-
genommen — nicht auch nur aus einer dieser Kategorien
sollte bestehen können. Regelmäßig besteht es ja aus solchen,
welche regieren werden, und solchen, welche nie regieren
werden (Gemahlinnen, Witwen), aber es ist doch auch mög-
lich, daß es lediglich aus ersterer oder bloß aus der zweiten
und ebenso, daß es nur aus der dritten Gruppe der Mitglieder
sich bildet. Insbesondere existiert somit die Möglichkeit, dafs
es mit Ausnahme des Hauptes allein solche Mitglieder umfa/st,
welche nie regieren werden. Aus welchem Grunde sie das nie
tun werden, kann keinen Unterschied machen. Gleichgültig
also ist, ob sie Anwartschaft nie besaßen oder ob sie die
einmal besessene verloren, insbesondere aufgaben.
D. Bleiben wir beim letzteren Falle — Bestand des Hauses
aus einem regierenden Herren und sonst lediglich aus Mit-
gliedern, welchen Thronanwartschaftsrecht fehlt —, so ist es
weiter gleichgültig, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die-
selben zum regierenden Haupte stehen. Ohne Einfluß ist es
daher, ob dieselben alle seiner Linie angehören, agnatische
oder kognatische Abkömmlinge desselben, Gemahlinnen, Witwen
seiner Linie sind, oder ob dieselben alle einer oder mehreren
Nebenlinien angehören. Möglich also «st, daß der regierende
Herr das letzte Mriglied seiner, der Haupt- oder regierenden
Linie darstellt, alle anderen Hausangehörigen eine oder mehrere
„Nebenlinien“, eine oder mehrere jüngere Linien bilden (vgl.
über den Begriff Nebenlinie oben $ 39 II A 2). Trotzdem
stellen sie noch Mitglieder und Zweige eines regierenden
Hauses dar. Sie sind nichtregierende Mitglieder eines regierenden
Hauses, und zwar sukzessionsunfähige nichtregierende Mit-
glieder eines solchen.