8 657. Der Begriff der vormals regierenden Familie. Ph)
II. Aus dem Erörterten ergibt sich eine wichtige Konsequenz
für den Begriff des ehemals regierenden Hauses: Auch dann
est eine fürsikiche Familie eine vormals regierende, wenn die-
selbe vor dem Aufhören der Regierung des leixten regierenden
Herrn lediglich aus nicht sukzessionsberechtigten Mitgliedern
von Nebenlinien bestand und der letzte regierende Herr dadurch
zu regieren aufhörte, da/s er mit Tod abgeht. In diesem Falle
hören die Nebenlinien nicht auf, Bestandteile einer regieren-
den Familie zu bilden, ehe sie Bestandteile einer solchen
geworden sind, sondern sie hören lediglich auf, Mitglieder
einer regierenden Familie zu sein, ehe sie regierende Linie,
Hauptlinie, einer solchen wurden. Das erfordert aber nicht
das Wesen der Zugehörigkeit zu einer regierenden Familie,
daß man Mitglied der Linie war, aus welcher der (letzte)
regierende Herr hervorging; es genügt, wenn man einer
nichtregierenden Nebenlinie angehörte, einer Nebenlinie, die
niemals Regierungsrechte besessen hat, also vormals nie
selbst regierte. Die Nebenlinie eines regierenden Hauses,
welche selbst niemals regiert hat, kann sofort mit Aufhören
der Regierungseigenschaft der Familie Hauptlinie der letzteren
als vormals regierender Familie werden.
A. Gesetzt den Fall, der letzte Kurfürst von Hessen
(gest. 6. Januar 1875), welcher bekanntlich keine ebenbürtige
Deszendenz hinterließ, wäre ım Kampfe gegen Preußen. ge-
fallen, so würde bei der Vernichtung des hessischen Kur-
staates, also bei Entthronung des kurfürstlichen Hauses dieses
nur aus drei Linien bestanden haben, welche selbst nie vorher
regierten, nie Regierungsrechte besessen, der Rumpenheimer
und den beiden Philippstaler Linien. Dadurch wäre aber
nicht ausgeschlossen gewesen, daß sie nunmehr als Linien
eines ehemals regierenden Hauses galten. Dadurch, daß es
der Nebenlinie eines regierenden Hauses versagt blieb, re-
gierende, also Hauptlinie dieses Hauses zu werden, sie also
selbst niemals regierte, "ist nicht ausgeschlossen, daß sie nach
Aufhören der Regierungsmöglichkeit mit dem Abgange des
letzten regierenden”Herrn der Hauptlinie nunmehr als Linie
und zwar als Hauptlinie, selbständige Linie, d. h. nicht mehr
Nebenlinie, eines ehemals regierenden Hauses, somit als ehe-