8 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 457
wenn derselbe in allen seinen Teilen durch Verzicht oder aus
anderen Gründen sein Thronfolgerecht verloren hatte. Denn
wie wir wissen, hängt von Vorhandensein der Thronfolge-
fähigkeit der Fortbestand durch Abstammung erworbener
Agnatschaft nicht auf. Der älteste Agnat der ältesten Linie
der Nebenlinie Sonderburg wurde auf alle Fälle Haupt des
vormaligen holsteinischen Fürstenhauses, ebenso wie der
Kurfürst von Hessen Haupt des „vormaligen kurhessischen
Fürstenhauses (E.G. z. B.G.B. Art. 657) wurde. Es macht
keinen Unterschied für die Stellung als Hauptlinie eines vor-
mals regierenden Hauses, ob die betreffende Linie Haupt-
oder Nebenlinie des regiert habenden Hauses war. Durch
Kabinettsordre vom 3. Juli 1893 hat der König von Preußen
ausdrücklich „anerkannt“, daß „das schleswig-holsteinsche
Haus Augustenburger und Glücksburger Linie gegenwärtig
einen selbständigen Zweig eines in Deutschland vormals
souveränen Hauses bildet.“
IV. Bedeutungslos für das rechtliche Wesen der vormals
regierenden Fürstenfamilie ist, ob sie freiwillig, d. h. im
Wege friedlicher Abtretung (Hohenzollern) oder unfreiwillig,
d. h. im Wege der Okkupation der Herrschaft oder Gebiets-
hoheit durch Dritte aufgehört hat, regierendes Haus zu sein.
3. Die Bechtsstellung der vormals regierenden Familie
und ihrer Glieder.
8 d8.
I. A. 1. Das bisher regiert habende Haus als Ganzes
verkert mit der Herrschaft im Zweifel das Eigentum am
Domänenvermögen, das ihm bisher zustand (vgl. &$ 36 II),
und seine Autonomie hört auf, in irgend welcher Richtung
von gliedstaatlichem Recht unabhängig zu sein, bezw. Landes-
oder Reichsrecht irgendwie vorzugehen; die Privilegien von
E.G. z. B.G.B. Art. 57 Abs, 1 und den ähnlichen Bestim-
mungen der Einführungsgesetze der Reichsjustizgesetze hören
auf. Die Familie behält juristische Persönlichkeit, aber nur
eine vorwiegend privatrechtliche (vgl. oben S. 123 u. 141).