Full text: Modernes Fürstenrecht

8 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 457 
wenn derselbe in allen seinen Teilen durch Verzicht oder aus 
anderen Gründen sein Thronfolgerecht verloren hatte. Denn 
wie wir wissen, hängt von Vorhandensein der Thronfolge- 
fähigkeit der Fortbestand durch Abstammung erworbener 
Agnatschaft nicht auf. Der älteste Agnat der ältesten Linie 
der Nebenlinie Sonderburg wurde auf alle Fälle Haupt des 
vormaligen holsteinischen Fürstenhauses, ebenso wie der 
Kurfürst von Hessen Haupt des „vormaligen kurhessischen 
Fürstenhauses (E.G. z. B.G.B. Art. 657) wurde. Es macht 
keinen Unterschied für die Stellung als Hauptlinie eines vor- 
mals regierenden Hauses, ob die betreffende Linie Haupt- 
oder Nebenlinie des regiert habenden Hauses war. Durch 
Kabinettsordre vom 3. Juli 1893 hat der König von Preußen 
ausdrücklich „anerkannt“, daß „das schleswig-holsteinsche 
Haus Augustenburger und Glücksburger Linie gegenwärtig 
einen selbständigen Zweig eines in Deutschland vormals 
souveränen Hauses bildet.“ 
IV. Bedeutungslos für das rechtliche Wesen der vormals 
regierenden Fürstenfamilie ist, ob sie freiwillig, d. h. im 
Wege friedlicher Abtretung (Hohenzollern) oder unfreiwillig, 
d. h. im Wege der Okkupation der Herrschaft oder Gebiets- 
hoheit durch Dritte aufgehört hat, regierendes Haus zu sein. 
3. Die Bechtsstellung der vormals regierenden Familie 
und ihrer Glieder. 
8 d8. 
I. A. 1. Das bisher regiert habende Haus als Ganzes 
verkert mit der Herrschaft im Zweifel das Eigentum am 
Domänenvermögen, das ihm bisher zustand (vgl. &$ 36 II), 
und seine Autonomie hört auf, in irgend welcher Richtung 
von gliedstaatlichem Recht unabhängig zu sein, bezw. Landes- 
oder Reichsrecht irgendwie vorzugehen; die Privilegien von 
E.G. z. B.G.B. Art. 57 Abs, 1 und den ähnlichen Bestim- 
mungen der Einführungsgesetze der Reichsjustizgesetze hören 
auf. Die Familie behält juristische Persönlichkeit, aber nur 
eine vorwiegend privatrechtliche (vgl. oben S. 123 u. 141).
	        
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