458 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie otc.
Doch hört sie nicht völlig auf, juristische Person des öffent-
lichen Rechtes zu sein, denn noch kann mit ihr, wenn sie
aus der Zeit vor 1815 stammt, von einem regierenden Hause
eine Erbverbrüderung, also ein Vertrag über ein öffentliches
Recht abgeschlossen werden. Die Ordnungsgewalt des Hauses
als solchen bleibt erhalten, aber als privatrechtliche.
2. Was das Haus gewinnt, ist lediglich ein Ersatzanspruch
für Verlust des Domänenvermögens (vgl. $ 36 II).
B. 1. Das Haupt des Hauses verliert die besondere Haus-
gewalt, weil dieselbe eine Pertinenz der Staatsgewalt gebildet
hatte (vgl. S. 89 ff... Durch besondere Hausobservanz kann
sie sich erhalten oder durch sie oder Hausgesetz sich neu
bilden (s. S. 95), aber dann nur als eine Gewalt im Namen des
Hauses (S. 100) und von privatrechtlichem Wesen (S. 123).
Selbstverständlich hat das Haupt keine Gerichtsbarkeit und
sonstige Hoheit über die Hausmitglieder mehr.
2. a) a) Alle Hausmitglieder werden grundsätzlich frei
von Unterordnung unter eine besondere Familienaufsicht des
Familienhauptes, aber büßen auch alle Privilegien ın dem
Staate ein, welchen ihre Familie regierte. Sie hören auf,
privilegierte Untertanen, bezw. privilegierte Staatsfremde zu
sein. Sie verlieren somit insbesondere Ehrenrechte im Staat,
vermögensrechtliche Ansprüche gegen ihn, besonderen straf-
rechtlichen Schutz ihrer Ehre, Prozeß- und Steuerprivilegien,
Befreiung von Wehrpflicht und Militärlasten, Sitz im Staats-
rat und der ersten Kammer, vor allem Thronfolge- und
Regentschaftsfähigkeit.
ß) Was alle Mitglieder behalten, ist nur Ebenbürtigkeit
in dem oben S. 115 gemeinten Sinn und Titel (Wappen u. s. w.),
aber nicht Rang von Mitgliedern regierender Häuser. Ohne
Vertrag v. 26. März 1873 hinderte nichts, daß der Landgraf von
Hessen nach dem Tode des letzten regierenden Kurfürsten
den Titel eines Kurfürsten von Hessen annahm. Ohne be-
sondere Verleihung seitens des Königs von Preußen konnte
das Haupt jedes Zweiges des schleswig-holsteinschen Fürsten-
hauses sich Herzog zu Schleswig-Holstein nennen. Nicht
erwarben die Mitglieder, mangels besonderer Bestimmung,
einen Entschädigungsanspruch für ihnen entgehende An-