Full text: Modernes Fürstenrecht

458 858. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie otc. 
Doch hört sie nicht völlig auf, juristische Person des öffent- 
lichen Rechtes zu sein, denn noch kann mit ihr, wenn sie 
aus der Zeit vor 1815 stammt, von einem regierenden Hause 
eine Erbverbrüderung, also ein Vertrag über ein öffentliches 
Recht abgeschlossen werden. Die Ordnungsgewalt des Hauses 
als solchen bleibt erhalten, aber als privatrechtliche. 
2. Was das Haus gewinnt, ist lediglich ein Ersatzanspruch 
für Verlust des Domänenvermögens (vgl. $ 36 II). 
B. 1. Das Haupt des Hauses verliert die besondere Haus- 
gewalt, weil dieselbe eine Pertinenz der Staatsgewalt gebildet 
hatte (vgl. S. 89 ff... Durch besondere Hausobservanz kann 
sie sich erhalten oder durch sie oder Hausgesetz sich neu 
bilden (s. S. 95), aber dann nur als eine Gewalt im Namen des 
Hauses (S. 100) und von privatrechtlichem Wesen (S. 123). 
Selbstverständlich hat das Haupt keine Gerichtsbarkeit und 
sonstige Hoheit über die Hausmitglieder mehr. 
2. a) a) Alle Hausmitglieder werden grundsätzlich frei 
von Unterordnung unter eine besondere Familienaufsicht des 
Familienhauptes, aber büßen auch alle Privilegien ın dem 
Staate ein, welchen ihre Familie regierte. Sie hören auf, 
privilegierte Untertanen, bezw. privilegierte Staatsfremde zu 
sein. Sie verlieren somit insbesondere Ehrenrechte im Staat, 
vermögensrechtliche Ansprüche gegen ihn, besonderen straf- 
rechtlichen Schutz ihrer Ehre, Prozeß- und Steuerprivilegien, 
Befreiung von Wehrpflicht und Militärlasten, Sitz im Staats- 
rat und der ersten Kammer, vor allem Thronfolge- und 
Regentschaftsfähigkeit. 
ß) Was alle Mitglieder behalten, ist nur Ebenbürtigkeit 
in dem oben S. 115 gemeinten Sinn und Titel (Wappen u. s. w.), 
aber nicht Rang von Mitgliedern regierender Häuser. Ohne 
Vertrag v. 26. März 1873 hinderte nichts, daß der Landgraf von 
Hessen nach dem Tode des letzten regierenden Kurfürsten 
den Titel eines Kurfürsten von Hessen annahm. Ohne be- 
sondere Verleihung seitens des Königs von Preußen konnte 
das Haupt jedes Zweiges des schleswig-holsteinschen Fürsten- 
hauses sich Herzog zu Schleswig-Holstein nennen. Nicht 
erwarben die Mitglieder, mangels besonderer Bestimmung, 
einen Entschädigungsanspruch für ihnen entgehende An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.