$ 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 463
prozeßrechtlichen Vorrechte standesherrlicher Häuser (vgl.
S. 140).
3. Die Vorrechte, welche das Reichsrecht verleiht, gelten
gegenüber allen deutschen Staatsorganen, aber nicht weiter.
Vgl. oben & 66 I.
4. Keines der ehemals regierenden Häuser genießt be-
sonderen strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen seiner
Mitglieder.
B. 1. a) Der regierende Fürst des Einzelstaates, also z.B.
der König von Preußen, kann den fürstlichen Familien, welche
seit 1815 aufgehört haben zu herrschen, im Wege der Ver-
ordnung soweit Vorrechte verleihen, als die Verleihung des
Vorrechtes nach dessen Natur nicht den Weg des Gesetzes
erforderlich macht. Preußische Verfassung Art. 4 schreibt
vor: „Standesvorrechte finden nicht statt“, d. b. die Verleihung
solcher bedarf eines verfassungsändernden Gesetzes. „Nur
mit Vorrechten nicht verbundene Auszeichnungen“ vermag
der König allein zu verleihen (Art. 50). Somit kann der
König ohne Zustimmung des Landtags den Mitgliedern
der regierenden Familien gewisse Staatstitel, Staatsprädikate
und bestimmten Staatsrang verleihen; so z. B. die „Verleihung“
des Titels Herzog zu Schleswig-Holstein und des Prädikats
„Hoheit“ an den Herzog Ernst Günther von Schleswig-Hol-
stein, deren in der Begründung zu jenem Schadloshaltungs-
gesetze vom 1. April 1885 S. 8 (siehe oben 9. 82) mit den
Worten Erwähnung geschieht, es sei dies „ein auf neuerer
Allerhöchster Verleihung beruhender Titel“.
b) Ungehindert auch durch eine Mitwirkung des Staats-
ministeriums ist der König in der Bestimmung des Hofranges.
c) Durch Verordnungen vom 19. Juli 1851 bezw. 14. August
1852 (Schulze III S. 779f£) und 2. August 1875 hat dem-
zufolge der König von Preußen hinsichtlich der fürstlichen
Familie Hohenzollern geordnet Rang, Titel, Wappen, Prädikat
(Chefs: Hoheit), Hofstaaten, Verleihung der Rechte einer öffent-
lichen Behörde an die fürstliche Hofkammer und auf Grund
der vorhandenen Gesetzgebung (insbesondere Gesetz vom
26. April 1851 über die Hausgerichtsbarkeit) die Gerichtsbar-
keit des Hausministeriums über jene Fürstenhäuser (siehe