Full text: Modernes Fürstenrecht

$ 58. Die Rechtsstellung der vormals regierenden Familie etc. 463 
prozeßrechtlichen Vorrechte standesherrlicher Häuser (vgl. 
S. 140). 
3. Die Vorrechte, welche das Reichsrecht verleiht, gelten 
gegenüber allen deutschen Staatsorganen, aber nicht weiter. 
Vgl. oben & 66 I. 
4. Keines der ehemals regierenden Häuser genießt be- 
sonderen strafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen seiner 
Mitglieder. 
B. 1. a) Der regierende Fürst des Einzelstaates, also z.B. 
der König von Preußen, kann den fürstlichen Familien, welche 
seit 1815 aufgehört haben zu herrschen, im Wege der Ver- 
ordnung soweit Vorrechte verleihen, als die Verleihung des 
Vorrechtes nach dessen Natur nicht den Weg des Gesetzes 
erforderlich macht. Preußische Verfassung Art. 4 schreibt 
vor: „Standesvorrechte finden nicht statt“, d. b. die Verleihung 
solcher bedarf eines verfassungsändernden Gesetzes. „Nur 
mit Vorrechten nicht verbundene Auszeichnungen“ vermag 
der König allein zu verleihen (Art. 50). Somit kann der 
König ohne Zustimmung des Landtags den Mitgliedern 
der regierenden Familien gewisse Staatstitel, Staatsprädikate 
und bestimmten Staatsrang verleihen; so z. B. die „Verleihung“ 
des Titels Herzog zu Schleswig-Holstein und des Prädikats 
„Hoheit“ an den Herzog Ernst Günther von Schleswig-Hol- 
stein, deren in der Begründung zu jenem Schadloshaltungs- 
gesetze vom 1. April 1885 S. 8 (siehe oben 9. 82) mit den 
Worten Erwähnung geschieht, es sei dies „ein auf neuerer 
Allerhöchster Verleihung beruhender Titel“. 
b) Ungehindert auch durch eine Mitwirkung des Staats- 
ministeriums ist der König in der Bestimmung des Hofranges. 
c) Durch Verordnungen vom 19. Juli 1851 bezw. 14. August 
1852 (Schulze III S. 779f£) und 2. August 1875 hat dem- 
zufolge der König von Preußen hinsichtlich der fürstlichen 
Familie Hohenzollern geordnet Rang, Titel, Wappen, Prädikat 
(Chefs: Hoheit), Hofstaaten, Verleihung der Rechte einer öffent- 
lichen Behörde an die fürstliche Hofkammer und auf Grund 
der vorhandenen Gesetzgebung (insbesondere Gesetz vom 
26. April 1851 über die Hausgerichtsbarkeit) die Gerichtsbar- 
keit des Hausministeriums über jene Fürstenhäuser (siehe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.