36 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar.
b) Aber ich höre einwenden: wozu dies alles? folgt denn
hieraus, daß das fürstliche Hausrecht eine vom staatlichen
Rechte unabhängige Rechtsordnung darstellt? Liegt die Sache
nicht vielmehr einfach so, daß jene Dispositionen der Haus-
angehörigen rechtliche Wirkung auch im Verhältnis dieser
zueinander lediglich besitzen, weil eben die Verfassung durch
den Satz, daß die Krone im Mannesstamme erblich sei, haus-
rechtliche Geschäfte und damit das Hausrecht mit solcher
Kraft ausstattet? Bestätigen nicht gerade dieser Art. 53 der
preußischen Verfassung und ähnliche, wie alles Recht, wenn
man auf die Herkunft und Entstehung sieht, staatliches Recht
ist, im Sfaate seine Quelle hat?
Allein die gleiche Wirkung unter den Parteien, zwischen
den Hausmitgliedern, besitzen jene Dispositionen auch, wenn sie
dem geltenden Verfassungsrechte widersprechen. In diesem
Falle läßt sıch doch nicht annehmen, daß die genannten
Dispositionen kraft stillschweigender Zulassung des Staats-
gesetzes gelten. Denn wie sollte ein Staatsgesetz etwas zu
staatlichem Recht erheben, d. h. mit gesetzlicher Kraft aus-
statten, was seinem Inhalt direkt widerspricht? Trotzdem
aber haben jene Dispositionen verpflichtende Kraft. Also
kann dieselbe nicht auf staatlicher Zulassung beruhen.
Wir erwähnten S. 19 die Rangausweichung des Sonders-
hauser Zweiges der schwarzburgischen Gesamtfamilie zugunsten
eines unebenbürtigen Vetters des letzten Rudolstädter Agnaten.
Eine Rangausweichung zugunsten eines anderen Agnaten
wäre mit dem geltenden Staatsrecht in Einklang. In Rudol-
stadt galt stillschweigend das hausrechtliche Prinzip der Ver-
erblichkeit nach agnatischer Linealfolge auch für den Staat,
als Verfassungsrecht. Im Wesen des agnatischen Erbrechtes
liegt, wie wir sahen, die Möglichkeit des Rangverzichts, aber
nur die innerhalb des Kreises der Agnaten. Der verfassungs-
rechtliche Grundsatz der Vererblichkeit im Mannesstamme
vermag durch rechtsgeschäftliche Disposition keine Durch-
brechung zu erleiden. Trotzdem bindet jene Rangausweichung
zugunsten eines Nichtagnaten die Ausweichenden schon vor
dem Erlaß des diese Rangausweichung auch für den Staat
rechtsgültig machenden Verfassungsgesetzes. Sie bindet sie