Full text: Modernes Fürstenrecht

36 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
b) Aber ich höre einwenden: wozu dies alles? folgt denn 
hieraus, daß das fürstliche Hausrecht eine vom staatlichen 
Rechte unabhängige Rechtsordnung darstellt? Liegt die Sache 
nicht vielmehr einfach so, daß jene Dispositionen der Haus- 
angehörigen rechtliche Wirkung auch im Verhältnis dieser 
zueinander lediglich besitzen, weil eben die Verfassung durch 
den Satz, daß die Krone im Mannesstamme erblich sei, haus- 
rechtliche Geschäfte und damit das Hausrecht mit solcher 
Kraft ausstattet? Bestätigen nicht gerade dieser Art. 53 der 
preußischen Verfassung und ähnliche, wie alles Recht, wenn 
man auf die Herkunft und Entstehung sieht, staatliches Recht 
ist, im Sfaate seine Quelle hat? 
Allein die gleiche Wirkung unter den Parteien, zwischen 
den Hausmitgliedern, besitzen jene Dispositionen auch, wenn sie 
dem geltenden Verfassungsrechte widersprechen. In diesem 
Falle läßt sıch doch nicht annehmen, daß die genannten 
Dispositionen kraft stillschweigender Zulassung des Staats- 
gesetzes gelten. Denn wie sollte ein Staatsgesetz etwas zu 
staatlichem Recht erheben, d. h. mit gesetzlicher Kraft aus- 
statten, was seinem Inhalt direkt widerspricht? Trotzdem 
aber haben jene Dispositionen verpflichtende Kraft. Also 
kann dieselbe nicht auf staatlicher Zulassung beruhen. 
Wir erwähnten S. 19 die Rangausweichung des Sonders- 
hauser Zweiges der schwarzburgischen Gesamtfamilie zugunsten 
eines unebenbürtigen Vetters des letzten Rudolstädter Agnaten. 
Eine Rangausweichung zugunsten eines anderen Agnaten 
wäre mit dem geltenden Staatsrecht in Einklang. In Rudol- 
stadt galt stillschweigend das hausrechtliche Prinzip der Ver- 
erblichkeit nach agnatischer Linealfolge auch für den Staat, 
als Verfassungsrecht. Im Wesen des agnatischen Erbrechtes 
liegt, wie wir sahen, die Möglichkeit des Rangverzichts, aber 
nur die innerhalb des Kreises der Agnaten. Der verfassungs- 
rechtliche Grundsatz der Vererblichkeit im Mannesstamme 
vermag durch rechtsgeschäftliche Disposition keine Durch- 
brechung zu erleiden. Trotzdem bindet jene Rangausweichung 
zugunsten eines Nichtagnaten die Ausweichenden schon vor 
dem Erlaß des diese Rangausweichung auch für den Staat 
rechtsgültig machenden Verfassungsgesetzes. Sie bindet sie
	        
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