8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 37
gegenüber dem anderen Zweige des schwarzburgischen Ge-
samthauses. Als „eine von den sämtlichen Agnaten des Fürst-
lich Schwarzburgischen Gesamthauses vollzogene Vereinbarung“
wird jene Rangausweichung und Ebenbürtigkeitserklärung im
Rudolstädter Gesetz vom 1. Juni 1896 bezeichnet: „kraft“ der-
selben wird in dem genannten Gesetze Prinz Sizzo von Leuten-
berg als ebenbürtig erklärt: „Wir Fürst Karl Günther und
Wir Prinz Leopold, als die einzigen männlichen Repräsen-
tanten der Fürstlichen Linie Schwarzburg-Sondershausen,
wollen Uns... des Uns nach Maßgabe des Hausvertrags
vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen Successions-
rechtes in die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-Rudol-
stadt ... . zu Gunsten des Prinzen Sizzo bezw. dessen eben-
bürtiger männlicher Descendenz hiemit ausdrücklich dergestalt
begeben, daß dieselben vor Uns in obgedachtes Recht ein-
treten.“ Wie könnte angesichts dessen allen bezweifelt wer-
den, daß jene Vereinbarung schon vor Erlaß des ihr ent-
sprechenden Staatsgesetzes rechtliche Existenz besaß, also
schon zu einer Zeit, wo sie dem geltenden Verfassungsrechte
noch widersprach! Also muß die Bindekraft dieser Verein-
barung auf anderer Rechtsmacht als der der rechtsetzenden
Gewalt des Staates beruhen!).
Und ebenso für Sondershausen. Hier bestimmt das Land-
grund-, also das Staatsgesetz ($ 13): nach gänzlichem Er-
löschen des Mannesstammes im fürstlichen Gesamthause geht
die Regierung auf die weibliche Linie über. Im Widerspruch
hierzu erklären die drei noch übrigen Agnaten mit den Worten:
„Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der Prinz
Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden Agnaten des
Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen Sizzo
von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig als einen eben-
bürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen
Hauses hiemit . . . anerkennen,“ die Regierung solle nach
völligem Aussterben der Agnaten des Gesamthauses nicht auf.
1) Die herrschende Meinung dagegen betrachtet diesen Konsens der-
Agnaten als rechtlich überflüssige Zutat: ‚supervacuum non nocet‘“
(Schücking 8. 41).