Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 37 
gegenüber dem anderen Zweige des schwarzburgischen Ge- 
samthauses. Als „eine von den sämtlichen Agnaten des Fürst- 
lich Schwarzburgischen Gesamthauses vollzogene Vereinbarung“ 
wird jene Rangausweichung und Ebenbürtigkeitserklärung im 
Rudolstädter Gesetz vom 1. Juni 1896 bezeichnet: „kraft“ der- 
selben wird in dem genannten Gesetze Prinz Sizzo von Leuten- 
berg als ebenbürtig erklärt: „Wir Fürst Karl Günther und 
Wir Prinz Leopold, als die einzigen männlichen Repräsen- 
tanten der Fürstlichen Linie Schwarzburg-Sondershausen, 
wollen Uns... des Uns nach Maßgabe des Hausvertrags 
vom 7. September 1713 zustehenden agnatischen Successions- 
rechtes in die Regierung des Fürstentums Schwarzburg-Rudol- 
stadt ... . zu Gunsten des Prinzen Sizzo bezw. dessen eben- 
bürtiger männlicher Descendenz hiemit ausdrücklich dergestalt 
begeben, daß dieselben vor Uns in obgedachtes Recht ein- 
treten.“ Wie könnte angesichts dessen allen bezweifelt wer- 
den, daß jene Vereinbarung schon vor Erlaß des ihr ent- 
sprechenden Staatsgesetzes rechtliche Existenz besaß, also 
schon zu einer Zeit, wo sie dem geltenden Verfassungsrechte 
noch widersprach! Also muß die Bindekraft dieser Verein- 
barung auf anderer Rechtsmacht als der der rechtsetzenden 
Gewalt des Staates beruhen!). 
Und ebenso für Sondershausen. Hier bestimmt das Land- 
grund-, also das Staatsgesetz ($ 13): nach gänzlichem Er- 
löschen des Mannesstammes im fürstlichen Gesamthause geht 
die Regierung auf die weibliche Linie über. Im Widerspruch 
hierzu erklären die drei noch übrigen Agnaten mit den Worten: 
„Wir, die Fürsten Karl Günther und Günther und der Prinz 
Leopold, als die alleinigen gegenwärtig lebenden Agnaten des 
Fürstlichen Hauses Schwarzburg wollen den Prinzen Sizzo 
von Leutenberg förmlich und rechtsbeständig als einen eben- 
bürtigen Angehörigen des Mannesstammes Unseres Fürstlichen 
Hauses hiemit . . . anerkennen,“ die Regierung solle nach 
völligem Aussterben der Agnaten des Gesamthauses nicht auf. 
1) Die herrschende Meinung dagegen betrachtet diesen Konsens der- 
Agnaten als rechtlich überflüssige Zutat: ‚supervacuum non nocet‘“ 
(Schücking 8. 41).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.