J. Schweitzer Verlag (Arthur Sellier, München
J. von Staudinger’s
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem
Einführungsgesetze herausgegeben von Dr. Th. Loewenfeld,
K. Universitätsprofessor und Rechtsanwalt, Dr. E. Riezler,
Universitätsprofessor, Dr. L. Kuhlenbeck, Universitäts-
professor, K. Kober, K. Landgerichtsrat, Dr. Th. Engel-
mann, K. Landgerichtsrat, Dr. F. Herzfelder, Rechtsanwalt,
J. Wagner, K.Oberlandesgerichtsrat u. Landtagsabgeordneter.
2. vollständig neubearbeitete Auflage.
Im Erscheinen begriffen. Das Werk gelangt in Lieferungen zur Ausgabe, wird
voraussichtlich bis Ende 1905 vollendet vorliegen und komplett etwa Mk. go.— kosten.
Centralblatt für Rechtswissenschaft 1903. XXII. Band, ıı1./ı2. Heft.
Der Kommentar ist dem Planckschen durchaus ebenbürtig. Es unterliegt keinem
Zweifel, dass er gleich diesem ausgezeichneten Werke zu den standard works der
deutschen Juristenwelt zählen wird. Schück,
Meikel, Gg., K. II. Staatsanwalt in München,
Das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich
nebst Einführungsgesetz mit Wiedergabe der verwiesenen
Paragraphen und ausführlichem Sachregister. gr. 8°. (38 Bogen.) In
Ganzleinen gebd. Mk. 3.60.
Dasselbe, Ausgabe auf Schreibpapier mit breiten Rändern.
4°. geb. Mk. 6.—.
Maenner, K., Reichsgerichtsrat in Leipzig.
Das Recht der Grundstücke nach dem Bürgerlichen Ge-
setzbuche und der Grundbuchordnung für das Deutsche
Reich. 8°. (VII, 408 S.) Brosch. Mk. 9.—, in Halbfrz. gebd. Mk. ı1.—.
Meisner, Chr., Rechtsanwalt in Würzburg.
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
die Vi ehg ewährschaft nebst der hierzu ergangenen kaiserl. Ver-
ordnung vom 27. März 1899. Kommentierte Handausgabe, 8°, (XIV, 161 S.)
1900. Gebd. Mk. 3.40.
Im Druck befindet sich die 2. vollständig umgearbeitete Auflage von
Müller, Dr. Gustav, und
Meikel, Georg,
Das bürgerliche Recht des Deutschen Reichs. Syste-
matisch dargestellt und durch Beispiele erläutert. gr. 8°.
Etwa ıoo Bogen. 2 Bde. in Ganzleinen geb. ca. Mk. 16.—.
Im Gegensatze zur ersten Auflage wendet sich das neue Werk ausschliesslich
an Juristen. Dies bedingte vollständige Umarbeitung.
Der Aufbau auf rein juristischer Grundlage hinderte nicht, ein doppeltes Ziel
zu verfolgen. Für angehende Juristen, Studenten, Referendare und Rechts-
praktikanten sollen die abstrakten Normen des bürgerlichen Rechts Gestalt und Leben
erhalten. Für den fertigen, in der Praxis stehenden Juristen, der so oft
die unvermeidliche Zerreissung der Rechtssätze im Kommentar störend empfindet,
soll zur Entscheidung der Rechtsfälle aus dem System heraus ein Wegweiser dort
geschaffen werden, wo der Kommentar ihn im Stiche lässt.
K. ). Staatsanwälte in München.