Full text: Modernes Fürstenrecht

42 83. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 
anders sollte dies geschehen sein, als deswegen, um zu ver- 
meiden, daß der Fall eintrete, daß der Herzog von Connaught 
und sein Sohn staatsrechtlich unmittelbar zu etwas berufen 
blieben, worauf sie vertragsmäßig bindend bereits verzichtet 
hätten. Das Verfahren beruht also auf dem Gedanken, daß 
die vertragsmäßige Bindung trotz entgegenstehenden Staats- 
rechtes unverändert bestehen bliebe. M. a. W.: Bestehendes 
Hausrecht bleibt von entgegenstehendem Staatsrecht unberührt; 
neues Staatsrecht hebt enigegensiehendes Hausrecht nicht auf 
und dem geltenden Staatsrecht widersprechendes neues Hausrecht 
vermag zu entstehen, Sätze, die wir im einzelnen noch ver- 
folgen wollen. 
b) Zunächst folgende allgemeine Erwägung: Der staat- 
lichen Ordnung des Thronfolgerechts ist nicht so sicher 
Schutz gegen Abänderung zu prophezeien, wie hausrecht- 
lichen Dispositionen hierüber. Der Bestand der staatlichen 
Rechtsordnung unterliegt in hohem Maße dem Wandel des 
Einflusses der staatlichen Machtfaktoren. Die inneren Rechts- 
beziehungen der fürstlichen Häuser werden dagegen hierdurch 
kaum berührt. So ist es leicht möglich, daß Änderungen im 
staatlichen Thronfolgerecht eintreten. Sollten dieselben immer 
auch die hausrechtlichen Thronfolgebestimmungen in Mitleiden- 
schaft ziehen? Das anzunehmen, widerspricht der Verschieden- 
heit des politischen Milieus, ın dem beide Rechtsordnungen 
stehen. 
Nur ein Beispiel. Die Verfassung für Koburg und Gotha 
vom 3. Mai 1852 hat in $ 9 bestimmt, daß von der Nachfolge 
in der Regierung beider Herzogtümer der regierende König 
von England und der englische Thronfolger insolange aus- 
geschlossen sein sollen, als sonstige sukzessionsfähige Nach- 
kommen aus der Speziallinie des Prinzen Albert vorhanden 
sind. Prinzgemahl Albert hatte dieser Vorschrift zugestimmt 
und, um die Übereinstimmung des Hausrechts mit dem da- 
maligen Staatsrecht völlig sicher zu stellen, ist der Prinz 
von Wales nach Eintritt in seine Volljährigkeit durch Ver- 
zichtsvertrag vom 19. April/25. Mai 1863 (bei Schulze III 
S. 291) zugunsten seiner vier jüngeren Brüder und ihrer 
Linien im Range ausgewichen. Wie leicht konnte sich aber
	        
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