$ 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 45
Staat“. Aber schon vor dem Zusammentritt des Landtages
änderte die Regierung die Bestimmung dahin: „Diese Bestand-
teile des Großherzogtumes bilden einen nach den Bestim-
mungen des gegenwärtigen Staatsgrundgesetzes vereinigten
und unter der Regierung der Nachkommen des Herzogs Peter
Friedrich Ludwig (F 1829) unteilbaren Staat.“ Der Grund lag
darin, daß das Haus Holstein (-Augustenburg) auf die Graf-
schaften Oldenburg und Delmenhorst Rückfallansprüche als
Erben des Herzogs Holstein-Plön besitzt. Der letztere hat 1676
diese Grafschaften unter Vorbehalt des Rückfalles bei Aus-
sterben der königlich dänischen Linie an seine Agnaten und
Lehenserben gegen Entgelt an den König von Dänemark zediert;
dieser zedierte sie weiter 1767 gegen Entgelt (Gottorpschen
Anteile von Holstein) an den nachmaligen Kaiser Paul von
Rußland und dieser gab sie zessionsweise ohne Entgelt 1773
an den Fürstbischof von Lübeck. Der Zessionar hat nicht mehr
Rechte zu vergeben als der Zedent; demgemäß besteht noch
der Rückfallsanspruch von Plön und seinen Rechtsnachfolgern,
dessen Bedingung inzwischen sogar eingetreten ist — 1863 ist
die königlich dänische Linie erloschen — und der auch nicht
dadurch erloschen ıst, daß der Herzog Friedrich VIH. von
Augustenburg 1863 seinen Anspruch nicht auf Oldenburg und
Delmenhorst, sondern. auf das vom dänischen Könige hierfür
erhaltene Äquivalent in Holstein richtete, weil die Verwirk-
lichung dieses Anspruches nicht gelang.
Nicht um jenen Rückfallsanspruch zu erhalten, sondern
am das Thronfolgerecht staatlich nicht im Widerspruche mit
dem vom Staate völlig unabhängigen Hausrechte zu normieren,
hat das oldenburgische Staatsgrundgesetz Unteilbarkeit und
Vererbung nur für die Nachkommen des Herzogs Peter Friedrich
Ludwig, d.h. des einzig verbliebenen Seitenverwandten (Neffen)
jenes Fürstbischofs von Lübeck geregelt, der 1773 die ge-
nannten Grafschaften von dem damaligen russischen Großfürst-
thronfolger Paul unentgeltlich abgetreten erhielt; freilich dabei
insofern nicht vollkommen im Einklange mit dem geltenden
fürstlichen Hausrecht verfahrend, als es die Möglichkeit
eines Rückfalles an die Erben von Plön und damit die Mög-
lichkeit einer Geltendmachung dieses Rückfallsanspruches erst