Full text: Modernes Fürstenrecht

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89. 
8 14. 
Inhaltsverzeichnis, 
Drittes Kapitel. 
Die Faktoren der fürstlichen Hausgesetzgebung. 
Die Satzungsgewalt des fürstlichen Hauses einstens. Die Auf- 
fassung der absoluten Zeit nach Auflösung des alten Reiches. 
Die Umstimmung durch das Yertassungsprinzip. Die »guatische 
Zustimmung in der Gegenwart . . .. . 
Viertes Kapitel. 
Die Rechtswirkungen der Mitgliedschaft im 
landesfürstlichen Hause. 
1. Notwendige, natürliche und zufällige Wirkungen. Unterord- 
nung unter die Hausgesetzgebung und Hausgewalt, Eben- 
bürtigkeit, äußere Ehrenstellung. — Teilnahme an der Haus- 
gesetzgebung, Anspruch auf Versorgung, Anwartschaft am 
Hausvermögen, Mitverfügung über dessen Substanz, Thron- 
folgefähigkeit. — Teilnahme am Familienrat und der laufenden 
Verwaltung des Hausvermögens, Bestätigung für den Hof- 
staat, Regentschaftsfähigkeit, Mitgliedschaft in der ersten 
Kammer und im Staatsrat, erhöhter strafrechtlicher Schutz 
der Ehre, besonderes Privatrecht, Vorrechte in bezug auf Ge- 
richtsstand, Wehrpflicht, Steuerpflicht Heereslasten, Prozeß- 
privilegien 
2. Inhalt der Mitgliedschaft i im weiteren und im engeren Hause 
3. Die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Wirkungen 
der Mitgliedschaft. Die rechtliche Natur von Zivilliste, Apa- 
nagen und anderen Ansprüchen. Das rechtliche Wesen der 
einzelnen Äußerungen der Familiengewalt . . . ... . 
4. Die Mitgliedschafts-Rechte und Pflichten im System 
5. Das Verhältnis der Haus- zur Staatsangehörigkeit. Letztere 
keine Voraussetzung und keine Wirkung der ersteren. Ein- 
fluss der Übernahme eines fremden Thrones. Verlust der 
Staatsangehörigkeit beendigt nicht auch die Hauszugehörig- 
keit; ebensowenig hat Verlust der Hauszugehörigkeit Been- 
digung der Staatsangehörigkeit zur Folge . -. . . 2. .» 
Fünftes Kapitel. 
Begriff und Einteilung des Fürstenrechtes. 
Mangelhaftigkeit des Ausdrucks Privatfürstenrecht Standes- 
herrenrecht kein Teil des Fürstenrechtes mehr. Einteilung des 
Fürstenrechtes in solches der regierenden und der depossedierten 
Häuser, ferner in Öffentliches und privates Fürstenrecht . 
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