48 %3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehber.
sames Hausgesetz zu erlassen, eine Anregung, die allerdings
an unüberwindlichen Schwierigkeiten scheiterte.
yy) Noch klarer erhellt das Verhältnis von Haus- und
Landesrecht aus den Bestimmungen der Konstitutionen für
Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg.
In ihnen wird, wie schon angedeutet, das hausrechtlich
entstandene Nachfolgerecht der übrigen Zweige auch ver-
fassungsrechtlich anerkannt; aber nicht bloß dieses, sondern
zugleich bestätigt, daß Hausrecht auch zukünftig noch Suk-
zessionsrechte zu begründen vermag, freilich nur so, daß die-
selben zu ihrer Durchsetzung gegenüber dem Staate auch An-
erkennung durch staatliches Recht erfordern.
Da sagt zunächst die Verfassung Altenburgs ($ 1): „Das
Herzogtum Sachsen-Altenburg bildet in seinen, durch die
Teilungsverträge im Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimm-
ten und durch künftige Verträge im Hause oder mit frem-
den Staaten noch zu bestimmenden einzelnen Bestandteilen
ein staatsrechtliches .. . Ganzes.“ Das ist keineswegs da-
hin auszulegen, daß die künftigen Hausverträge verbindliche
Rechtswirkung überhaupt erst infolge stillschweigender Über-
tragung von Rechtskraft an sie durch die Verfassung hätten,
sondern die Meinung des Gesetzgebers ist die: die Hausver-
träge haben schon von sich aus Rechtswirkung; ich will ihnen
nur auch noch gleich die Kraft verleihen, daß sie ohne Da-
zwischenkunft eines konkreten Staatsgesetzes unmittelbar auch
gegenüber dem Staate Wirkung besitzen; ebenso bedürfen dies-
bezügliche Staatsverträge zu ihrer Rechtswirkung nach innen
nicht mehr einer Zustimmung der Stände.
Mit dieser Auslegung stimmt überein $ 1 des Grund-
gesetzes für Sachsen-Meiningen. Hier heißt es: „Das Herzog-
tum Sachsen-Meiningen bildet in seinen durch die Teilungs-
verträge in dem Gesamthause Sachsen bis jetzt bestimmten
und durch künftige Haus- und Staatsverträge noch zu be-
stimmenden einzelnen Bestandteilen ein staatsrechtliches
Ganze.“ Die Verträge im Hause haben diese Wirkung. So
wenig die Staatsverträge mit der Absicht angeführt sind, sie
von Staats wegen mit Rechtskraft auszustatten — ein durch
Intervention der Großmächte geschaffener Staat ist ohne