Full text: Modernes Fürstenrecht

8 3. Das Recht am Throne, nicht durch den Staat entziehbar. 51 
feierlich 1613 in einem Erbverein die eventuelle Verteilung 
desselben an Sachsen und Hessen. Wie wäre dies möglich, 
wenn nicht der Sinn des Unteilbarkeitsprinzipes wäre: teil- 
bar nicht unter Sprossen desselben Geschlechtes? Und dazu 
kommt bezüglich derjenigen Staaten, für welche zur Zeit ihres 
Übergangs zum konstitutionellen Staatsprinzip Erbverbrüde- 
rungen in Geltung standen, noch dieses. Würde man annehmen, 
die Verfassungsurkunden hatten die Absicht, jenen zur Zeit 
ihrer Erlassung bestehenden Erbvereinen jede Rechtskraft zu 
nehmen, so würde daraus zugleich folgen ein Verzicht der 
betreffenden Staaten auf die ihnen nach jenen Verbrüderungen 
eröffneten Anwartschaften. Warum sollten Preußen und 
Hessen z. B. ihre Aussicht, beim Aussterben des sächsischen 
Hauses zwei, bezw. ein Drittel von dessen Landen erbfolge- 
weise zu erhalten, selbst vernichtet haben, dieselben Staaten, 
welche namentlich im 18. Jahrhundert (siehe Lön:ing, Die Erb- 
verbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen u. s. w. 1867 
S. 62) auf den Rechtsbestand derselben so außerordentlich 
viel Gewicht legten und aus diesem Grunde fast alljährlich 
beim kursächsischen Hofe mit der Anregung einer Erneuerung 
der alten Verträge erschienen? Derselbe Staat Preußen, 
welcher um die Zeit des Erlasses der Verfassungsurkunde 
als Motiv, um dessentwillen er auf den Wunsch der Fürsten 
von Sigmaringen und Hechingen, deren Länder zu erwerben, 
einging, außer der Stammesverwandtschaft vor allem das Vor- 
handensein der gegenseitigen Erbeinigungsverträge von 1695 
und 1707, also das Vorhandensein von Erbverbrüderungen 
betonte (Schulze Bd. IIL S. 770)? Das wäre aber die not- 
wendige Konsequenz jener Auffassung: wollen die betreffen- 
den Staaten den Sukzessionsrechten des anderen Kontrahenten 
forthin rechtliche Wirksamkeit versagen, dann kann nicht an- 
genommen werden, daß sie trotzdem ihre Erbfolgeansprüche 
gegen den anderen Kontrahenten aufrecht erhalten wollten. 
Somit hat die preußische Verfassung jene Eirbverbrüde- 
rungsverträge nicht aufheben wollen. Aber warum hat sie 
dann dieselben nicht ausdrücklich aufrechterhalten? Eben 
wegen des Bewußtseins, daß Staatsrecht einseitig solche Ver- 
träge nicht aufzuheben vermag; denn dann bedarf es keiner 
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